B.1.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Z 2 NoVAG 1991)
B.1.2.1. Allgemein
411Gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe der innergemeinschaftliche Erwerb ( Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist ausschließlich nach den Bestimmungen des Art. 1 UStG 1994 zu beurteilen (vgl. UStR 2000 Rz 3571 ff). Voraussetzung für das Vorliegen eines Tatbestands gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 ist, dass tatbestandsmäßig ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach Art. 1 UStG 1994 gegeben ist.
Der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 ist sowohl für Neufahrzeuge als auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge zu beachten.
412Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn der Gegenstand anlässlich der Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt jedoch nur vor, wenn der Erwerber einem bestimmten Personenkreis angehört (siehe dazu auch UStR 2000 Rz 3583 bis Rz 3588) und sofern nicht eine Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung vorliegt (UStR 2000 Rz 3626).
Der Unternehmer tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb nur, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Die Qualifikation des Erwerbes als für das Unternehmen richtet sich nach § 12 Abs. 2 UStG 1994 (siehe hierzu UStR 2000 Rz 1901 bis Rz 1985). Der Erwerbsteuerpflicht sind neben Unternehmern auch juristische Personen unterworfen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen oder nicht für ihr Unternehmen erwerben (siehe UStR 2000 Rz 3581 ff - Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb).
413Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist, wo (in welchem Land) der Endverbrauch des Kraftfahrzeuges stattfindet. Die Beurteilung des Ortes des Endverbrauchs eines Kraftfahrzeuges (und damit des innergemeinschaftlichen Erwerbs) hat nach umfassender Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu erfolgen. Hierfür ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. Kriterien beziehungsweise Indizien können sein:
Der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges,
das Land der Registrierung (Zulassung) des Kraftfahrzeuges,
der Wohnort des Erwerbers
sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Feststellung hat anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung zu erfolgen, wo die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Kraftfahrzeuges stattfinden wird.
Beispiel:
Im Mai 2021 wird von einem Nichtunternehmer ein Personenkraftwagen (Kilometerstand: 19 km) in Deutschland erworben. Dieser wird kurz später im Juni 2021 nach Österreich verbracht.
Der Hauptwohnsitz des Nichtunternehmers befindet sich in Deutschland und der Nebenwohnsitz in Österreich. Der ständige Aufenthalt ist ebenfalls in Österreich. Die ganze Familie des Nichtunternehmers hat sich unter der Woche und auch an mehreren Wochenenden in Österreich aufgehalten. Die Eltern sind in Österreich berufstätig und das Kind geht in Österreich zur Schule. Die tatsächliche Nutzung des Kraftfahrzeuges findet hauptsächlich in Österreich statt. Wöchentlich bzw. 14-tägig wird für Besuchsfahrten zu Verwandten nach Deutschland gefahren.
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist in dem Land steuerbar, in dem der Endverbrauch des Kraftfahrzeuges stattfindet, daher in dem die endgültige und dauerhafte Verwendung des Kraftfahrzeuges erfolgt bzw. erfolgen wird. In diesem Fall in Österreich.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erwerbers kann im Fall von mehreren Wohnsitzen nur dort liegen, wo sich die stärksten persönlichen Beziehungen befinden (, X).
B.1.2.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Kraftfahrzeuge
414Der Erwerb neuer Kraftfahrzeuge ist stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gilt unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers. Zum Begriff des neuen Kraftfahrzeuges siehe Rz 419.
B.1.2.2.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Kraftfahrzeuge durch Unternehmer
415Bei Unternehmern gilt der Erwerb neuer Kraftfahrzeuge jedenfalls als für das Unternehmen ausgeführt (vgl. UStR 2000 Rz 3658).
416Unabhängig von der Erwerbsschwelle liegt auch beim Erwerb neuer Kraftfahrzeuge durch Schwellenerwerber jedenfalls ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
B.1.2.2.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Kraftfahrzeuge durch Nichtunternehmer
417Erwirbt ein Nichtunternehmer ein neues Kraftfahrzeug, so liegt auch in diesem Fall ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor ( Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994). Der Erwerb durch einen Nichtunternehmer hat Entgeltlichkeit zur Voraussetzung.
B.1.2.3. Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Lieferung)
418Für die Beurteilung als neues Kraftfahrzeug ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstandes vom Verkäufer an den Käufer abzustellen (, X).
Abzustellen ist demnach auf den Zeitpunkt, in dem nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien die Lieferung ausgeführt ist (vgl. § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994). Daraus ergibt sich grundsätzlich, dass der Erwerber in Beförderungs- und Versendungsfällen einen innergemeinschaftlichen Erwerb (im Inland) nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 ( Art. 1 UStG 1994) im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung (im EU-Ausland) verwirklicht. Für den Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist bei dieser Beurteilung nicht erforderlich, dass das Kraftfahrzeug die Grenze zum Inland bereits überschritten hat bzw. den endgültigen Bestimmungsort im Inland bereits erreicht hat.
B.1.2.4. Definition "neues Kraftfahrzeug"
419Ein Kraftfahrzeug gilt dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies ist unabhängig davon, wie viele Kilometer das Kraftfahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hat.
Liegt die erste Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gilt das Kraftfahrzeug dennoch als neu, solange es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Somit muss nur eines der beiden Kriterien erfüllt sein, um als Neufahrzeug zu gelten.
Beispiel:
Kfz 1 wurde vor fünf Monaten erstmals in Betrieb genommen, es wurden jedoch bereits 20.000 km zurückgelegt.
Bei Kfz 2 liegt die erste Inbetriebnahme drei Jahre zurück, jedoch sind erst 5.000 km zurückgelegt worden:
Beide Kraftfahrzeuge gelten als neu.
B.1.2.5. Kompensationsmöglichkeit
420Wird der Tatbestand nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 zwar verwirklicht, liegen aber die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 NoVAG 1991 vor, so bestehen keine Bedenken, die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch zu kompensieren. Für genauere Ausführungen siehe Rz 422 f.
Beispiele:
Ein Taxiunternehmer erwirbt ein Kraftfahrzeug im übrigen Unionsgebiet und verwendet dieses für sein Unternehmen.
Ein Diplomat importiert ein Neufahrzeug eingangsabgabenfrei aus dem übrigen Unionsgebiet.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3 Abs. 3 oder 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3571 ff UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3583 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3588 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3626 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1901 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1985 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3581 ff KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 419 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3658 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 422 f |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453