B.1.1.2. Lieferung von im Vergütungsverfahren befreiten Kraftfahrzeugen
405Unter die Steuerpflicht des § 1 Z 1 NoVAG 1991 fällt auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen, die anschließend gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 im Wege des Vergütungsverfahrens nach § 12 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit sind, wie:
Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
Fahrschulkraftfahrzeuge
Miet-, Taxi- und Gästewagen
Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
Leichenwagen
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren
Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge (Rechtslage seit , siehe Rz 406)
(Zu Vorführkraftfahrzeugen siehe Rz 407)
406Seit sind Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 108/2022, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden, im Wege der Vergütung nach § 12 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit (siehe Rz 688).
407Vorführkraftfahrzeuge sind grundsätzlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt. Damit ergibt sich, dass bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges, welches durch den Erwerber als Vorführkraftfahrzeug genutzt werden soll, keine Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 gegeben sein kann. Die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht jedoch bei Zulassung nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 (Erstmalige Zulassung). Dieser stand nach der bis geltenden Rechtslage die Befreiung im Wege der Vergütung gemäß § 3 Z 3 TS 1 NoVAG 1991 gegenüber (siehe Rz 661). Nach der seit geltenden Rechtslage kann die Befreiung ohne weitere Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden, womit das Vorführkraftfahrzeug auf den Fahrzeughändler zugelassen werden kann, ohne dass dieser zuvor die Normverbrauchsabgabe leisten muss (siehe Rz 660).
Bei der Lieferung eines bisher befreiten Vorführkraftfahrzeuges ist eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 gegeben (siehe Rz 431 sowie Rz 450 f).
B.1.1.3. Nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegende Lieferungen
408Nicht steuerbar sind Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
Beispiel 1:
Ein österreichischer Generalimporteur liefert ein Kraftfahrzeug an den Großhändler, der Großhändler liefert weiter an den Einzelhändler und dieser an ein Leasingunternehmen. Für Generalimporteur und Großhändler ergibt sich keine Normverbrauchsabgabepflicht. Diese liefern das Kraftfahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Die Lieferung des Einzelhändlers an das Leasingunternehmen ist steuerpflichtig.
Beispiel 2:
Ein österreichischer Generalimporteur liefert ein Kraftfahrzeug an den Großhändler, der Großhändler liefert weiter an den Einzelhändler. Dieser verwendet das Kraftfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug. Für Generalimporteur und Großhändler ergibt sich keine Normverbrauchsabgabepflicht. Diese liefern das Kraftfahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Der Einzelhändler ist auf Grund der Verwendung des Fahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug steuerbefreit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991. Grundsätzlich wird erst die Lieferung an den Endkunden einen steuerpflichtigen Tatbestand gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 auslösen.
409Hat sich der Fahrzeughändler in Zweifelsfällen (z.B. bei nicht betriebsbekannten Abnehmern) durch einen geeigneten Nachweis davon versichert, dass der Käufer das Kraftfahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung verwendet, gilt Folgendes: Der Fahrzeughändler (Verkäufer) ist auch dann nicht nachträglich zur Normverbrauchsabgabe heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung im Hinblick auf die Verhältnisse beim Käufer des Kraftfahrzeuges nicht vorgelegen haben. Der Käufer erfüllt in weiterer Folge bei der Fahrzeugzulassung den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991. Das Vorliegen eines geeigneten Nachweises ist dann anzunehmen, wenn dem Fahrzeughändler gegenüber eine vom Abnehmer oder dessen Bevollmächtigten unterfertigte Erklärung folgenden Inhalts abgegeben worden ist (z.B. als Anhang zum Kaufvertrag):
"Ich bestätige, dass ich Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 und gewerberechtlich zum Handel mit Kraftfahrzeugen befugt bin. Ich erkläre, dass das (die) Kraftfahrzeug(e) lt. Kaufvertrag vom ............ zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung erworben wird (werden). Die Abgabe einer unrichtigen Erklärung kann finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen."
B.1.1.4. Probe- und Überstellungzeichen
410Nicht als Zulassung im Inland gilt die Vergabe eines Probe- oder eines Überstellungskennzeichens ( §§ 45 und 46 KFG 1967).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 45 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 46 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 Z 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Z 3 TS 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 450 f KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 688 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 661 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 660 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 431 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453