B.13. Mitwirkung anderer Behörden ( § 13 NoVAG 1991)
B.13.1. Mitwirkung anderer Behörden (Allgemeines)
1300In die Genehmigungsdatenbank werden vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Sinne des KFG 1967 (das sind die mittels Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Generalimporteure sowie die bei den zuständigen Landesregierungen eingerichteten Landesprüfstellen) die Genehmigungsdaten oder die Typendaten von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrgestellen eingetragen.
B.13.2. Mitwirkungspflicht der Zulassungsstellen
B.13.2.1. Allgemeines
1301Die Zulassung erfolgt durch die Zulassungsstellen. Die Zulassungsstelle hat bei der Zulassung zum Verkehr im Inland zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen.
B.13.2.2. Genehmigungsdatenbank (VVO-GDB) seit
1302Die Genehmigungsdatenbank (GDB) nach § 30a KFG 1967 ist Teil der Zulassungsevidenz und wird vom Verband der Versicherungsunternehmen (VVO) betrieben. In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich genehmigten Kraftfahrzeuge erfasst. Diese Datenerfassung ist seit dem Voraussetzung für eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland. Der Zugriff der Finanzämter auf diese Datenbank ermöglicht den Zulassungsstellen, auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen.
1303Liegen keine Bedenken vor (Freigabe durch die Finanzämter), kann das Kraftfahrzeug zugelassen werden. Liegen hingegen Bedenken vor, hat der Zulassungswerber gegenüber dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a NoVAG 1991 stattgefunden hat. Sind die steuerlichen Bedenken ausgeräumt, kann der Zulassungswerber beim zuständigen Finanzamt die Zulassungssperre aufheben lassen. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat der Zulassungswerber den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten.
1304Wird das Kraftfahrzeug im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, so ist grundsätzlich die entrichtete Normverbrauchsabgabe auf Antrag zu vergüten (siehe Rz 1200 bis 1221).
1305Für Diplomaten gilt als Nachweis für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe nach § 3 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991 gegenüber der Zulassungsstelle die Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (siehe Rz 354 bis 371).
1306Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Näheres zur Genehmigungsdatenbank bzw. zur Vornahme der steuerlichen Sperre und Freigabe kann dem Anhang entnommen werden (siehe Anhang I).
1307Seit ist eine erstmalige Zulassung ohne Eintrag in der Genehmigungsdatenbank nicht mehr möglich. Auch bei jenen Übergangsfällen, wo vor dem ein alter Typenschein ausgestellt wurde und die Zulassung vor dem beantragt wurde, ist seit ein Eintrag in der Genehmigungsdatenbank notwendig.
B.13.3. Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
1308Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges an begünstigte Empfänger auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder vergleichbaren Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung der Kraftfahrzeuge auch nicht der Normverbrauchsabgabe.
Zu den begünstigten Empfängern zählen (siehe Rz 351 bis 353).
Diplomatische Missionen,
berufskonsularische Vertretungen,
ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben, sowie
die im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder der genannten Einrichtungen.
Eine Zulassung darf nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.
B.13.4. Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung
1309Werden Kraftfahrzeuge im Inland nicht zugelassen, so ist das Finanzamt Österreich berechtigt zu überprüfen, ob für diese Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 entstanden ist. Bedient sich das Finanzamt Österreich dafür der Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung, so ist das Handeln dieser Organe in diesen Fällen dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.
B.13.5. Bindungswirkung der Abgabenbehörde an Vorfragenentscheidungen anderer Behörden
1310Wird über eine im Abgabenverfahren auftauchende Vorfrage von einer anderen Stelle, in deren Verfahren sie die Hauptfrage bildet, entschieden, so wirkt diese Entscheidung nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl., Tz 5 zu § 116).
Die Vorfrage ist somit bei einer anderen Stelle Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Aufl., Tz 1 zu § 116).
Bei der Abgabenbehörde kann nur Vorfrage sein, was bei einer anderen Stelle Hauptfrage ist und bei dieser anderen Stelle in ihrer Entscheidung Teil des Spruches ist. Daraus ergibt sich eine Bindungswirkung für die Abgabenbehörde nur soweit, als der Spruch der vorfragenentscheidenden Stelle reicht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S 1322).
Eine Bindungswirkung für die Abgabenbehörde ergibt sich zum Beispiel bei "verurteilenden Straferkenntnissen" (Bindung an Strafurteile):
Nach der VwGH-Judikatur ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden. Diese Bindung besteht auch hier grundsätzlich (wie bei sonstigen Vorfragenentscheidungen) nur an den Spruch, und nicht an die Entscheidungsgründe. Nach der Judikatur kommt die Bindung überdies nur bei Verurteilungen zum Tragen, nicht aber bei Freisprüchen, und auch nicht bei (vorzeitigen) Verfahrenseinstellungen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., Tz 14 zu § 116; Kotschnigg, SWK 20/21/1995, A 460).
Randzahlen 1311 bis 1319: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 13 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1200 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1221 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 354 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 371 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Anhang I KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 351 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 353 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453