B.12.9.4. Definition Kraftfahrzeug, Verbringen bzw. Lieferung
1264Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass (überhaupt) noch ein Kraftfahrzeug vorliegt. Da ein Wrack (Vollwrack) jedenfalls nicht als Kraftfahrzeug beurteilt werden kann, besteht diesbezüglich kein Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe. Auch für Kraftfahrzeuge, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes nicht mehr zugelassen werden können, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da die Normverbrauchsabgabe im Sinne einer Verbrauchsabgabe mit der (inländischen) Zulassung in Verbindung steht (vgl. ) und sich deren (vergütungsfähige) Höhe in weiterer Folge durch die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeuges vermindert (vgl. , Cura Anlagen). Ist ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Kraftfahrzeuges, also die Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nicht mehr möglich, hat sich die Normverbrauchsabgabe vollständig verbraucht und ist demgemäß keine Vergütung der Normverbrauchsabgabe mehr möglich. Besteht für ein Kraftfahrzeug keine gültige Begutachtungsplakette ("Pickerl") oder ist es in eine Wrackdatenbank/Wrackbörse eingetragen, muss der Antragsteller nachweisen, dass es sich um ein vergütungsfähiges Kraftfahrzeug handelt. Übersteigt der voraussichtliche Vergütungsbetrag einen Betrag von 1.000 Euro, ist die Zulassungsfähigkeit im Zeitpunkt der Ausfuhr nachzuweisen. Bei Fahrzeugen mit einem voraussichtlichen Vergütungsbetrag von weniger als 100 Euro hat eine Vergütung zu unterbleiben, da die widerlegbare Vermutung besteht, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr zulassungsfähig ist.
Anderes gilt bei unvollständigen Kraftfahrzeugen der Klasse N1, da diese Kraftfahrzeuge im Regelfall mit geringem Aufwand in einen zulassungsfähigen Zustand versetzt werden können und zudem davon auszugehen ist, dass diese mit der Absicht angeschafft werden, sie nach der Vervollständigung zuzulassen und zu verwenden (siehe Rz 525).
1265Da Oldtimer ab explizit von der Normverbrauchsabgabe ausgenommen sind (siehe Rz 527 f) sowie nach der Kombinierten Nomenklatur unter Position 9705 eingestuft werden und damit auch bis nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen (siehe Rz 588 ff), kann es auch bei diesen Kraftfahrzeugen zu keiner Vergütung der Normverbrauchsabgabe kommen.
1266Eine Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland liegt in sinngemäßer Anwendung nach dem Umsatzsteuergesetz vor, wenn der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Inland tatsächlich aufgegeben worden ist. Dies wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Kraftfahrzeug ins Ausland verkauft worden ist.
Ein Verbringen ist dann anzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug zur eigenen Verfügung im Ausland weiterhin zur Verfügung steht, der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges jedoch jedenfalls im Inland aufgegeben worden ist. Ein Verbringen liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Kraftfahrzeug als Übersiedlungsgut ins Ausland oder bei Unternehmen in eine ausländische Betriebstätte verbracht wird.
B.12.9.5. Nachweis der Lieferung/Verbringung
1267Für die Inanspruchnahme der Vergütung der Normverbrauchsabgabe im Sinne des § 12a NoVAG 1991 ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt. Dieser Nachweis ist in den Fällen der Lieferung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen nach § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 bzw. der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 idgF zu führen, während für Verbringungsfälle der Nachweis dann als erbracht anzusehen ist, wenn das Kraftfahrzeug (nachweislich) im Ausland amtlich zugelassen oder registriert worden ist (vgl. UStR 2000 Rz 1075 bis Rz 1099 sowie Rz 4006 bis Rz 4009).
Darüber hinaus können alle Nachweise (Beweismittel) berücksichtigt werden, die zur Feststellung geeignet sind, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich ins Ausland geliefert worden ist (z.B. Ausweiskopie des Käufers, Ausweisnummer oder Bestätigung einer Anmeldung im Ausland).
B.12.9.6. Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und Sperrsetzung
1268Weitere Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) des Kraftfahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird ( § 12a NoVAG 1991).
1269Außerdem ist nach § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 die Normverbrauchsabgabe erst nach Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 zu vergüten. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diesen zu erfolgen. Diesfalls hat die Sperre in der Genehmigungsdatenbank bereits im Zeitpunkt des Antrages vorzuliegen. Bei anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels der amtlichen Formulare (NOVA 4) einzubringen ().
1270Ein Antrag auf Vergütung kann binnen fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden. Im Zeitpunkt des Antrages muss das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gesperrt sein und darf nicht im Inland zum Verkehr zugelassen sein.
Beispiel:
Ein Zulassungsbesitzer verkauft nach erfolgter Abmeldung sein Kraftfahrzeug im März 2018 an einen Fahrzeughändler in Deutschland. Der Antrag auf Vergütung wird vom Zulassungsbesitzer im Juni 2020 beim Finanzamt eingebracht.
Bei Prüfung der Voraussetzungen wird vom Finanzamt festgestellt, dass das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler im Juni 2019 wiederum nach Österreich verkauft und bereits auf den Käufer im Inland zum Verkehr zugelassen worden ist.
Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe kann an den Zulassungsbesitzer, trotz des rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen Frist gestellten Antrages, nicht erfolgen, da das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Antrages im Inland zum Verkehr zugelassen und nicht in der Genehmigungsdatenbank gesperrt war.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 7 Abs. 4 ff UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise: | , Cura Anlagen KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 525 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 527 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 588 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1075 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1099 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4006 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4009 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453