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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.12. Vergütung ( §§ 12 und 12a NoVAG 1991)

B.12.9. Voraussetzungen einer Vergütung

B.12.9.1. Entstehung des Vergütungsanspruchs (Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung)

1252Gemäß § 15 Abs. 16 NoVAG 1991 ist § 12a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 auf Vorgänge nach dem anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist somit, dass für ein Kraftfahrzeug der Vergütungstatbestand (erstmalig) nach dem verwirklicht wird.

Ausgelöst wird der Tatbestand des § 12a NoVAG 1991 grundsätzlich dann, wenn ein Kraftfahrzeug abgemeldet und ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Die Vorschrift sieht zwar vor, dass die Normverbrauchsabgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet wird. Darüber hinaus ist für die Frage des Zeitpunkts der Tatbestandsverwirklichung jedoch auch entscheidend, zu welchem Zeitpunkt das (abgemeldete) Kraftfahrzeug ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 kann damit frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Abmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind.

B.12.9.2. Vorliegen einer Belastung mit Normverbrauchsabgabe

1253Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung ist, dass hinsichtlich des betroffenen Kraftfahrzeuges vorab ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand verwirklicht wurde und weiters, dass das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Tatbestandverwirklichung des § 12a NoVAG 1991 weiterhin mit Normverbrauchsabgabe belastet ist. Die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 ist demnach insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe vorgenommen wurde oder überhaupt noch kein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang eingetreten ist.

Beispiel:

Ein Fahrzeughändler kauft im Juni 2021 von einem Diplomaten (Erstzulassung auf den Diplomaten im Mai 2019) ein Gebrauchtfahrzeug. Nach Abmeldung im Juni 2021 wird das Kraftfahrzeug im Oktober 2021 nach Deutschland geliefert. Da das Kraftfahrzeug bisher nicht mit Normverbrauchsabgabe belastet ist (Diplomat nahm ursprünglich Steuerbefreiung nach § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991 in Anspruch), scheidet eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe schon von vornherein aus.

B.12.9.3. Bemessungsgrundlage

1254In sämtlichen der in § 12a NoVAG 1991 geregelten Fällen wird die Normverbrauchsabgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland erfolgt, gilt demnach als maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung nach § 12a NoVAG 1991 jener, in dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorgenommen wurde.

1255Allgemein gilt beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel - siehe Rz 809) zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland.

Beispiel:

Ein inländischer Zulassungsbesitzer verbringt im Zuge eines Umzugs im September 2024 ein Kraftfahrzeug nach Deutschland und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (inkl. Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 25.500 Euro.

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert ist nicht bekannt.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage inkl. USt und NoVA
25.500,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 262,50 Euro
Zwischensumme
25.762,50Euro
- USt-Tarif: (25.762,50 /129%***) x 20%
- 3.994,19 Euro
- NoVA-Tarif** (25.762,50 / 129%***) x 9%
- 1.797,38 Euro
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
19.970,93 Euro

*Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2021 bereits zwei ganze Jahre vergangen sind (Verbringung in das Ausland im September 2024), werden sechs Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 6 = 262,50 €
**NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
***(129% ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 9% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung der NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
19.970,93 Euro
NoVA-Satz
9%
NoVA-Grundbetrag
1.797,38 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 262,50 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
1.534,88 Euro

1256Im Falle der Veräußerung (Lieferung) eines Kraftfahrzeuges ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer oder den gewerblichen Vermieter ist in der Regel der (Netto-)Veräußerungspreis als gemeiner Wert (ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und ohne Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente).

Ist die Lieferung des Kraftfahrzeuges nicht umsatzsteuerbar, ist aus dem Veräußerungspreis die ursprüngliche Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente auszuscheiden (siehe Beispiel 1 und 2).

Ist die Lieferung des Kraftfahrzeuges umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, ist aus dem Veräußerungspreis zunächst die bei der Lieferung erhobene Umsatzsteuer auszuscheiden. Anschließend ist ausschließlich die ursprüngliche Normverbrauchsabgabe herauszurechnen (siehe Beispiel 4).

Ist die Lieferung des Kraftfahrzeuges zwar umsatzsteuerbar jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig, ist aus dem Veräußerungspreis ausschließlich die ursprüngliche Normverbrauchsabgabe herauszurechnen (siehe Beispiel 3, 5 und 6).

Fallen jedoch der Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges und der Zeitpunkt der Veräußerung ins Ausland wesentlich auseinander, ist als gemeiner Wert zwingend der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges anzusetzen.

Beispiel 1: Lieferung durch Nichtunternehmer (Zulassungsbesitzer)

Ein inländischer Nichtunternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Kraftfahrzeug an eine Privatperson in der Slowakei um 100.000 Euro und beantragt (als Zulassungsbesitzer) die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 80.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe). Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis inkl. ursprüngliche USt und NoVA
100.000,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 233,33 Euro
Zwischensumme
100.233,33 Euro
- USt-Tarif: (100.233,33 / 129%***) x 20%
- 15.540,05 Euro
- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 129%***) x 9%
- 6.993,02 Euro
Veräußerungspreis ohne ursprüngliche USt und NoVA
77.700,26 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
** NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
*** (129% ergibt sich aus 20% ursprünglicher Umsatzsteuer und 9% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung NoVA-Vergütung:

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (80.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 77.700,26 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


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Bemessungsgrundlage ohne ursprüngliche USt und NoVA
77.700,26 Euro
NoVA-Satz
9%
NoVA-Grundbetrag
6.993,02 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 233,33 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
6.759,69 Euro

Beispiel 2: Lieferung durch Unternehmer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Kraftfahrzeug, für welches er keine Vorsteuer geltend machen konnte, an eine Privatperson in Tschechien um 100.000 Euro und beantragt (als Zulassungsbesitzer) die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 80.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis inkl. ursprünglicher USt und NoVA
100.000,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 233,33 Euro
Zwischensumme
100.233,33 Euro
- USt-Tarif: (100.233,33 / 129%***) x 20%
- 15.540,05 Euro
- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 129%***) x 9%
- 6.993,02 Euro
Veräußerungspreis ohne ursprünglicher USt und NoVA
77.700,26 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
** NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
*** (129% ergibt sich aus 20% ursprünglicher Umsatzsteuer und 9% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung NoVA-Vergütung:

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (80.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 77.700,26 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


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Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
77.700,26 Euro
NoVA-Satz
9%
NoVA-Grundbetrag
6.993,02 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 233,33 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
6.759,69 Euro

Beispiel 3: Lieferung Neufahrzeug durch Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung an eine Privatperson im übrigen Unionsgebiet

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Neufahrzeug, für welches er einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, an eine Privatperson in Italien um 100.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt. Die Lieferung des Neufahrzeuges an die Privatperson in Italien stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar (siehe Rz 414 ff) und ist daher in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig. Da für das Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug bestand, ist zudem auch keine ursprüngliche Umsatzsteuer im Verkaufspreis enthalten.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis inkl. ursprünglicher NoVA
100.000,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 233,33 Euro
Zwischensumme
100.233,33 Euro
- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 109%***) x 9%
- 8.276,15 Euro
Veräußerungspreis ohne ursprünglicher NoVA
91.957,18 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
** NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
*** (109% ergibt sich aus 9% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung NoVA-Vergütung:

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 91.957,18 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
91.957,18 Euro
NoVA-Satz
9%
NoVA-Grundbetrag
8.276,15 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 233,33 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
8.042,82 Euro

Beispiel 4: Lieferung Gebrauchtfahrzeug durch Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung an eine Privatperson im übrigen Unionsgebiet

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Gebrauchtfahrzeug, für welches er einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, an eine Privatperson in Deutschland um 120.000 Euro (inkl. 20% Umsatzsteuer) und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


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Veräußerungspreis Brutto
120.000 Euro
minus Umsatzsteuer (aus der Lieferung an Privatperson in DE)
- 20.000 Euro
Veräußerungspreis Netto
100.000 Euro


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Veräußerungspreis Netto (inkl. ursprünglicher NoVA)
100.000,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 233,33 Euro
Zwischensumme
100.233,33 Euro
- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 109%***) x 9%
- 8.276,15 Euro
Veräußerungspreis Netto (ohne ursprünglicher NoVA)
91.957,18 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
** NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
*** (109% ergibt sich aus 9% ursprünglicher Normverbrauchsabgabe)

Berechnung NoVA-Vergütung:

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 91.957,18 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
91.957,18 Euro
NoVA-Satz
9%
NoVA-Grundbetrag
8.276,15 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 233,33 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
8.042,82 Euro

Beispiel 5: Lieferung Kraftfahrzeug (Neu- oder Gebraucht) durch Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung an einen Unternehmer im übrigen Unionsgebiet

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Kraftfahrzeug (Neu- oder Gebrauchtfahrzeug), für welches er einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, an ein Unternehmen in Tschechien um 100.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt. Die Lieferung des Kraftfahrzeuges an das Unternehmen in Tschechien stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar (siehe Rz 414 ff) und ist daher in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig. Da für das Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug bestand, ist zudem auch keine ursprüngliche Umsatzsteuer im Verkaufspreis enthalten.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis inkl. ursprünglicher NoVA
100.000,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 233,33 Euro
Zwischensumme
100.233,33 Euro
- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 109%***) x 9%
- 8.276,15 Euro
Veräußerungspreis ohne ursprünglicher NoVA
91.957,18 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
** NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
*** (109% ergibt sich aus 9% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung NoVA-Vergütung:

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 91.957,18 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
91.957,18 Euro
NoVA-Satz
9%
NoVA-Grundbetrag
8.276,15 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 233,33 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
8.042,82 Euro

Beispiel 6: Lieferung Kraftfahrzeug (Neu- oder Gebraucht) durch Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung in das Drittland

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Kraftfahrzeug (Neu- oder Gebrauchtfahrzeug), für welches er einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, an einen Abnehmer in der Schweiz um 100.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt. Die Lieferung des Kraftfahrzeuges an den Abnehmer in der Schweiz stellt eine Ausfuhrlieferung dar (siehe Rz 671 ff) und ist daher in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig. Da für das Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug bestand, ist zudem auch keine ursprüngliche Umsatzsteuer im Verkaufspreis enthalten.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis inkl. ursprünglicher NoVA
100.000,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 233,33 Euro
Zwischensumme
100.233,33 Euro
- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 109%***) x 9%
- 8.276,15 Euro
Veräußerungspreis ohne ursprünglicher NoVA
91.957,18 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
** NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
*** (109% ergibt sich aus 9% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung NoVA-Vergütung:

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 91.957,18 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
91.957,18 Euro
NoVA-Satz
9%
NoVA-Grundbetrag
8.276,15 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 233,33 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
8.042,82 Euro

1257Bei Lieferungen von Kraftfahrzeugen ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler ist als Bemessungsgrundlage der (Netto-)Einkaufspreis des Fahrzeughändlers, ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und ohne Normverbrauchsabgabekomponente, heranzuziehen.

Ist der zuvor getätigte Erwerb durch den Fahrzeughändler nicht umsatzsteuerpflichtig, ist aus dem Einkaufspreis die ursprüngliche Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente auszuscheiden (siehe Beispiel 1).

Ist der zuvor getätigte Erwerb durch den Fahrzeughändler umsatzsteuerpflichtig, ist aus dem Einkaufspreis zunächst die beim Erwerb erhobene Umsatzsteuer auszuscheiden. Anschließend ist ausschließlich die ursprüngliche Normverbrauchsabgabe herauszurechnen (Beispiel 2).

In Fällen, in denen der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) niedriger ist, muss zwingend dieser Wert als gemeiner Wert herangezogen werden.

Beispiel 1: Lieferung eines nicht-umsatzsteuerpflichtig erworbenen Kraftfahrzeuges durch einen inländischen Fahrzeughändler

Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt im Februar 2024 im Rahmen eines nicht-umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes ein Kraftfahrzeug von einem Malerbetrieb um 100.000 Euro. Die Lieferung an den Fahrzeughändler A ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da für das Kraftfahrzeug kein Vorsteuerabzug zustand (Kraftfahrzeug nicht Bestandteil des Unternehmens).

Im April 2024 veräußert und liefert der Fahrzeughändler A das Kraftfahrzeug an eine Privatperson in Italien um 130.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 80.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug im Dezember 2021 in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 165 g/km. Der Neuwagenwert ist nicht bekannt.

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Einkaufspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkaufspreis inkl. ursprünglicher USt und NoVA
100.000,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 262,50 Euro
Zwischensumme
100.262,50 Euro
- USt-Tarif: (100.262,50 / 131%***) x 20%
- 15.307,25 Euro
- NoVA-Tarif** (100.262,50 / 131%***) x 11%
- 8.418,99 Euro
Veräußerungspreis ohne ursprünglicher USt und NoVA
76.536,26 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2021 bereits zwei ganze Jahre vergangen sind (Lieferung in das Ausland im April 2024), werden sechs Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350€ / 8) x 6 = 262,50€
** NoVA-Tarif: (165 g/km - 112 g/km) / 5 = 10,6% ~11%
*** (131% ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 11% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung NoVA-Vergütung:

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (80.000 Euro) höher ist als der Einkaufspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 76.536,26 Euro), ist der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


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Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
76.536,26 Euro
NoVA-Satz
11%
NoVA-Grundbetrag
8.418,99 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 262,50 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
8.156,49 Euro

Beispiel 2: Lieferung eines umsatzsteuerpflichtig erworbenen Kraftfahrzeuges durch einen inländischen Fahrzeughändler

Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt im Februar 2024 im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes ein Kraftfahrzeug von einem inländischen Malerbetrieb um 120.000 Euro (Erwerb unterliegt 20% Umsatzsteuer). Die Lieferung an den Fahrzeughändler A ist umsatzsteuerpflichtig, da für das Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug zustand (Fiskal-Lkw).

Im April 2024 veräußert und liefert der Fahrzeughändler A das Kraftfahrzeug an eine Privatperson in Italien um 130.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991. Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug im Dezember 2021 in Österreich zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt 165 g/km. Der Neuwagenwert ist nicht bekannt.

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Einkaufspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Berechnung Netto-Einkaufspreis:


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Brutto-Einkaufspreis (inkl. 20% USt)
120.000 Euro
- Umsatzsteuer
- 20.000 Euro
Netto-Einkaufspreis
100.000 Euro

Ermittlung Bemessungsgrundlage:


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Einkaufspreis inkl. ursprünglicher NoVA
100.000,00 Euro
plus anteiliger Abzugsposten*
+ 262,50 Euro
Zwischensumme
100.262,50 Euro
- NoVA-Tarif** (100.262,50 / 111%***) x 11%
- 9.935,92 Euro
Einkaufspreis ohne ursprünglicher NoVA
90.326,58 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2021 bereits zwei ganze Jahre vergangen sind (Lieferung in das Ausland im April 2024), werden sechs Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350€ / 8) x 6 = 262,50€
** NoVA-Tarif: (165 g/km - 112 g/km) / 5 = 10,6% ~11%
*** (111% ergibt sich aus 11% Normverbrauchsabgabe)

Berechnung NoVA-Vergütung:

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Einkaufspreis (abzüglich ursprünglicher Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 90.326,58 Euro), ist der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


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Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA
90.326,58 Euro
NoVA-Satz
11%
NoVA-Grundbetrag
9.935,92 Euro
minus anteiliger Abzugsposten*
- 262,50 Euro
= zu vergütende Normverbrauchsabgabe
9.673,42 Euro

1258Abweichend zu obigen Ausführungen kann im Einzelfall der gemeine Wert eines Kraftfahrzeuges vom Antragsteller unter anderem mittels eines fundierten Gutachtens durch einen dazu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachgewiesen werden.

Randzahl 1259: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 15 Abs. 16 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 809
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 932
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 414 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 671 ff
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453