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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)

B.12. Vergütung ( §§ 12 und 12a NoVAG 1991)

B.12.1. Vergütung der Abgabe (Allgemeines)

1200§ 12 NoVAG 1991 regelt die Vergütung der Normverbrauchsabgabe, wenn eine Zulassung zum Verkehr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt, wenn tatsächlich innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung keine Zulassung erfolgt ist bzw. wenn eine mittelbare Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 vorliegt.

1201Eine Vergütung ist nur auf Antrag möglich, welcher innerhalb von fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden muss.

B.12.2. Vergütungstatbestände

B.12.2.1. Keine Zulassung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

1202Eine Zulassung aus rechtlichen Gründen kommt insbesondere dann nicht oder nicht mehr in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Kraftfahrzeuges feststeht, dass eine Zulassung gar nicht möglich ist (z.B. die gesetzlich höchstzulässigen Abgaswerte werden überschritten).

Beispiel:

Lieferung einer normverbrauchsabgabepflichtigen Motocross-Maschine, welche auf Grund der Bauart nicht zum Verkehr zugelassen werden kann. Da auch eine eingeschränkte Zulassung (für Wettbewerbe) als Zulassung im Sinne des KFG 1967 zu beurteilen ist, darf keinerlei Zulassungsfähigkeit gegeben sein, damit dieser Vergütungstatbestand anwendbar ist. Will der Käufer die Normverbrauchsabgabevergütung vor Ablauf von fünf Jahren beanspruchen, ist eine Bescheinigung des liefernden Unternehmers erforderlich, dass eine Zulassung nicht möglich ist.

Dieser Vergütungstatbestand kommt nicht in Bezug auf unvollständige Kraftfahrzeuge der Klasse N1 in Betracht, da diese im Regelfall mit geringem Aufwand in einen zulassungsfähigen Zustand versetzt werden können und zudem davon auszugehen ist, dass diese mit der Absicht angeschafft werden, sie nach der Vervollständigung zuzulassen und zu verwenden (siehe Rz 525).

1203Eine Zulassung kommt aus tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung das Kraftfahrzeug zwar zulassungsfähig war, aber in weiterer Folge beispielsweise umgebaut wird und eine Zulassung nicht mehr möglich ist.

Beispiel:

Ein Personenkraftwagen wird nach der Lieferung, aber vor einer Zulassung zu einem nicht zulassungsfähigen Rennwagen umgebaut. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergütung ist unter anderem, dass der Umbau nachgewiesen wird.

1204Grundvoraussetzung für eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 ist ferner, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zulassung im Inland gegeben war.

Beispiel:

Ein Kraftfahrzeug wird bei einem Fahrzeughändler erworben und anschließend zum Verkehr im Inland zugelassen. In weiterer Folge wird das Kraftfahrzeug zu einem nicht mehr zulassungsfähigen Rennwagen umgebaut. Eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 kann nicht erfolgen, da das Kraftfahrzeug bereits zugelassen war.

B.12.2.2. Keine Zulassung innerhalb von fünf Jahren

1205Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe kann beantragt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich keine inländische Zulassung erfolgt ist. Aus welchen Gründen das Kraftfahrzeug nicht zugelassen worden ist, ist unerheblich.

Beispiel: Kauf eines Kraftfahrzeuges, welches ausschließlich Ausstellungszwecken dient

Ein Antrag auf Vergütung kann in diesem Fall frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Kraftfahrzeuges gestellt werden.

1206Grundvoraussetzung für eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 ist ferner wiederum, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zulassung im Inland gegeben war.

B.12.2.3. Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991

1207Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist weiters dann vorgesehen, wenn eine Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 vorliegt.

B.12.3. Vergütungsberechtigter

1208Vergütungsberechtigt ist:

  • Z 1: Der Empfänger der Leistung vom Fahrzeughändler, wenn eine Zulassung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.

  • Z 2: Der Empfänger der Leistung vom Fahrzeughändler, wenn das Kraftfahrzeug ab der Lieferung seit mindesten fünf Jahren nicht zugelassen wurde.

  • Z 3: Derjenige, der die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 in Anspruch nehmen kann, wenn diese Person auch Empfänger der Leistung vom Fahrzeughändler ist. Unschädlich für die Inanspruchnahme der Vergütung ist jedoch, wenn eine Leasinggesellschaft lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschaltet wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 525
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453