B.11. Abgabenerhebung ( § 11 NoVAG 1991)
B.11.1. Fälle des § 11 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 (Unternehmerfälle)
1160Die Abgabenerhebung ist in den Fällen, in denen die Steuerschuld mit Ablauf eines Kalendermonats entsteht, § 21 Abs. 1 UStG 1994 (Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum) nachgebildet. Zum Unternehmerbegriff siehe Rz 402 ff.
Die Normverbrauchsabgabe ist vom Abgabenschuldner spätestens am 15. des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (z.B. für April am 15. Juni). Dieser Tag ist auch der Fälligkeitstag der Normverbrauchsabgabe. Auf Beginn, Lauf und Ende der Fristen gemäß § 108 Abs. 3 BAO wird hingewiesen.
1161Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats
der Lieferung ( § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Z 1 und Z 4 erster Fall NoVAG 1991, siehe Rz 1050),
des Entnahmeeigenverbrauchs (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Z 4 zweiter Fall NoVAG 1991, siehe Rz 1050),
der Nutzungsänderung ( § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Z 4 dritter Fall NoVAG 1991, siehe Rz 1050),
der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 NoVAG 1991 (siehe Rz 1050).
Anders als beim Umsatzsteuerverfahren gibt es nur einen monatlichen und keinen vierteljährlichen Anmeldungszeitraum.
1162Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld mit dem Tag des Erwerbes. Es gilt der monatliche Anmeldungszeitraum.
1163Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung und ist mittels Vordrucks NOVA 1 abzugeben. Der Vordruck NOVA 1a enthält Erläuterungen zum Vordruck NOVA 1.
Eine Jahreserklärung ist nicht vorgesehen.
1164Für die Erhebung der Abgabe ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe fällt daher in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe, wenn der Abgabepflichtige die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe erfüllt. In allen anderen Fällen fällt die Erhebung der Abgabe in die Zuständigkeit des Finanzamts Österreich.
1165Für den Fall der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung ( § 1 Z 3 lit. b zweiter Fall NoVAG 1991 - "Widerrechtliche Verwendung") fällt die Erhebung der Steuer immer in die Zuständigkeit des Finanzamts Österreich.
B.11.2. Fälle des § 11 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 (Nichtunternehmerfälle)
1166In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch Nichtunternehmer, der erstmaligen Zulassung im Inland sowie bei widerrechtlicher Verwendung hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen und zu entrichten hat (z.B. bei einer Zulassung am 8. April bis spätestens 8. Mai).
Dieser Tag ist auch der Fälligkeitstag der Normverbrauchsabgabe. Auf Beginn, Lauf und Ende der Fristen gemäß § 108 Abs. 3 BAO wird hingewiesen.
1167Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen im Zeitpunkt
des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch Nichtunternehmer ( § 7 Abs. 1 Z 1a für Nichtunternehmer iVm § 1 Z 2 NoVAG 1991, siehe Rz 1050),
der Zulassung ( § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, siehe Rz 1050),
der Einbringung in das Inland ( § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, siehe Rz 1050).
1168Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung und ist mittels Vordrucks NOVA 2 abzugeben. Der Vordruck NOVA 2a enthält Erläuterungen zum Vordruck NOVA 2.
Eine Jahreserklärung ist nicht vorgesehen.
1169In den Fällen von Nichtunternehmern ist für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe immer das Finanzamt Österreich zuständig.
B.11.3. Abgabenfestsetzung
1170Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe im Sinne des § 201 BAO. Sie ist daher nur festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist, oder, wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist. Die Festsetzung ist auch zusammengefasst für mehrere Monate in einem einzigen Bescheid zulässig.
1171Eine verspätete Abgabe einer Abgabenerklärung kann zu einem Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO führen. Der Verspätungszuschlagsbescheid wird zweckmäßigerweise mit dem Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe verbunden.
1172In Analogie zu § 21 Abs. 1 UStG 1994 wirkt eine sich auf Grund einer Anmeldung ergebende Gutschrift (Vergütung) auf den Tag der Einreichung der Anmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums zurück.
1173Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erfolgt von der Finanzverwaltung mittels NOVA 3 "Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe".
Randzahlen 1174 bis 1199: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 402 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1050 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453