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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
Anhang I: Genehmigungsdatenbank (allgemein)
Die Zulassung von Kraftfahrzeugen seit Einführung der Genehmigungsdatenbank

Genehmigungsdatenbank

Die Genehmigungsdatenbank (GDB) nach § 30a KFG 1967 ist Teil der Zulassungsevidenz und wird vom Verband der Versicherungsunternehmen (VVO) betrieben. In dieser Datenbank sind für alle Fahrzeuge, die seit dem zugelassen werden, die Genehmigungen dokumentiert.

Die Einspeisung der Genehmigungsdaten und Typendaten in die Genehmigungsdatenbank erfolgt durch die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte, die Generalimporteure, die dazu mittels Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ermächtigt sind, sowie durch die bei den Landesregierungen eingerichteten Landesprüfstellen. Die Daten werden an den Server des Versicherungsverbandes Österreich (VVO) übertragen.

Eine erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges kann seit dem nur dann vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist (siehe § 37 Abs. 2a KFG 1967).

Neben den für die Zulassung relevanten Daten sind in der Genehmigungsdatenbank die Daten über

  • die Übereinstimmungsbescheinigung (= COC-Papier),

  • den Typenschein neu oder

  • den Einzelgenehmigungsbescheid enthalten.

Die personenbezogenen Daten, wie zum Beispiel der Zulassungsbesitzer, sind in der Genehmigungsdatenbank nicht zu finden.

Folgende Daten sind für die Genehmigungsdatenbank von Relevanz:

  • Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN; bisher "Fahrgestellnummer"): Die Fahrzeugidentifikationsnummer ist eine international genormte Nummer (bei Personenkraftwagen in der Regel 17-stellig). Sie besteht aus einer Herstellerkennung, einem herstellerspezifischen Schlüssel und einer meist vom Baujahr abhängigen fortlaufenden Nummer.

  • Fahrzeug-ID: Dabei handelt es sich um die in der Genehmigungsdatenbank für jeden eingebrachten Datensatz vergebene fortlaufende Nummer.

  • Genehmigungsdaten: Diese beziehen sich auf einen durch die Fahrzeugidentifikationsnummer identifizierten Fahrzeugdatensatz in der Genehmigungsdatenbank.

  • Typendaten: Darunter sind die auf eine Fahrzeugtype bezogenen technischen Daten zu verstehen, aus denen bei der Zulassung Genehmigungsdaten generiert werden können.

Zulassungsevidenz

Die Genehmigungsdatenbank ist Teil der Zulassungsevidenz. Diese setzt sich aus einzelnen Datenbanken wie folgt zusammen:

1.

Genehmigungsdatenbank: In dieser Datenbank sind grundsätzlich alle technischen Daten eines Kraftfahrzeuges erfasst.

2.

Fahrzeugdatenbank: Hier sind sämtliche Fahrzeugdaten, wie z.B. Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), Gesamtgewicht und Partikelemissionswerte enthalten.

3.

Zulassungsdatenbank: Hier sind die zulassungsspezifischen Daten wie Kennzeichen, Erstzulassungsdatum, An- und Abmeldedatum enthalten.

4.

Besitzerdatenbank: Hier sind die personenbezogenen Daten enthalten.

Die Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank

Zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Kraftfahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der anfallenden Steuern ist eine Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank vorgesehen. Eine Zulassung zum Verkehr im Inland ist erst nach Freigabe (Aufhebung der Sperre) durch die Finanzbehörden möglich, was die Entrichtung der Steuern zur Voraussetzung hat (vgl. § 30a Abs. 9a KFG 1967).

Folgende Fahrzeugarten sind in der Genehmigungsdatenbank zu sperren bzw. freizugeben:


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L3e
  • Zweirädrige Krafträder
L4e
  • Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen
L5e
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge
L6e
  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (entfällt seit )
L7e
  • Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
M1
  • Personenkraftwagen
N1
  • Lastkraftwagen bis 3,5 t

Automatische Sperrsetzung im Rahmen der Dateneinbringung

Diese erfolgt bei der Erfassung der Fahrzeugdaten von

  • eigenimportierten (Import durch andere Personen als Fahrzeughändler) oder

  • händler-eigenimportierten (Import durch andere Fahrzeughändler als Vertragshändler)

Kraftfahrzeugen in der Genehmigungsdatenbank.

Im Zuge der Datenübertragung durch die Dateneinbringer wird die Sperre ebenfalls übertragen. Dies bedeutet, dass bei jenen Kraftfahrzeugen, die durch einen inländischen Hersteller oder einen Generalimporteur im Inland auf den Markt gebracht werden, im Zuge der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank keine Sperre gesetzt wird.

Sperrsetzung durch das zuständige Finanzamt

Es ist zu beachten, dass mit dem Antrag auf Vergütung gemäß § 12 NoVAG 1991 eine Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank zu erfolgen hat.

Wird eine Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 beantragt, so erfolgt die Sperrsetzung grundsätzlich auf Grund eines Antrages, der mittels NOVA 4-Formular eingebracht wird. Der im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der Verordnung zu Art. 7 UStG 1994 (BGBl. Nr. 401/1996) und der Verordnung zu Art. 27 Abs. 2 UStG 1994 (BGBl. II Nr. 308/2003). Grundsätzlich hat ein Fahrzeughändler, Kraftfahrzeuge, welche er ins Ausland (EU-Ausland oder Drittland) verbringt, über FinanzOnline selbst zu sperren.

Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels NOVA 4-Formular

Eine Sperrsetzung einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank erfolgt auf Grund eines entsprechenden Antrages, der mittels NoVA 4-Formular eingebracht wird.

Ein derartiger Antrag ist in den folgenden Fällen rechtzeitig an das zuständige Finanzamt zu richten:

  • bei Ausfuhrlieferungen, darunter fallen auch solche in das übrige Unionsgebiet ( § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991),

  • beim nachweislichen Verbringen des Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer selbst ins Ausland ( § 12a erster Teilstrich NoVAG 1991),

  • beim nachweislichen Verbringen bzw. der nachweislichen Lieferung des Kraftfahrzeuges durch einen befugten Fahrzeughändler ( § 12a zweiter Teilstrich NoVAG 1991).

  • beim nachweislichen Verbringen des Kraftfahrzeuges ins Ausland durch den Vermieter nach Beendigung der gewerblichen Vermietung ( § 12a dritter Teilstrich NoVAG 1991),

Der Antrag auf Sperre ist in diesen Fällen unabhängig davon zu stellen, ob im Inland bereits ein normverbrauchsabgabepflichtiger Tatbestand verwirklicht wurde oder nicht. Dem Antrag sind auch entsprechende Unterlagen (z.B. Rechnung oder Kaufvertrag) beizuschließen, die den entsprechenden Sachverhalt untermauern.

Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels Formular NOVA 1

Darunter fallen die Fälle der Vergütung gemäß § 12 NoVAG 1991, insbesondere die Fälle des begünstigten Verwendungszweckes nach § 3 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 (Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung, Kraftfahrzeuge zur Krankenbeförderung und im Rettungswesen, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge sowie Begleitfahrzeuge für Sondertransporte).

Handelt es sich um einen Vergütungsantrag, der sich auf § 12a NoVAG 1991 stützt, erfolgt nur dann eine Sperre, wenn diese nicht bereits auf Grund eines Antrages auf Sperre mittels NOVA 4-Formular gesetzt wurde.

Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels NOVA 2-Formular

Dies betrifft vor allem

  • Privatpersonen und

  • Unternehmen ohne NoVA-Signal im Zusammenhang mit der Verbringung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland,

  • Völkerrechtlich privilegierte Personen, die im Inland ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zulassen; die Sperre erfolgt nach der Zulassung durch die damit beauftragte Finanzbehörde.

Handelt es sich um einen Vergütungsantrag, der sich auf § 12a NoVAG 1991 stützt, erfolgt nur dann eine Sperre, wenn diese nicht bereits auf Grund eines Antrages auf Sperre mittels NOVA 4-Formular gesetzt wurde.

Vorgehen in einzelnen Fällen

In diesem Abschnitt werden verschiedene Fälle bezüglich der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer für Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit der Sperrsetzung und Freigabe in der Genehmigungsdatenbank in Tabellenform dargestellt. Zwecks einfacherer Darstellung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:


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AV
Anlagevermögen
EK
Endkunde
FA
zuständiges Finanzamt
FH
freier Händler (kein Vertragshändler)
GF
Gebrauchtfahrzeug
GI
Generalimporteur
LU
Leasingunternehmen
LN
Leasingnehmer
NF
Neufahrzeug
VF
Vorführkraftfahrzeug
VH
Vertragshändler

Übersiedlungsgut

siehe Import bzw. Export

Eigenimport und Händler-Eigenimport

Unter einem Eigenimport von Kraftfahrzeugen ist der Import durch andere Personen als Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt hingegen vor, wenn ein Import durch einen anderen Fahrzeughändler als einen Generalimporteuer erfolgt.

Fahrzeugimport


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Antragsteller
Formular für Antrag auf Freigabe in der GDB
NoVA-Pflicht
USt (EUSt, Erwerbsteuer) für Gebraucht-Kfz
USt (EUSt, Erwerbsteuer) für Neu-Kfz
Privater
NOVA 2
JA (§ 1 Z 2a oder Z 3)
Kauf von Fahrzeughändler (EU-Binnenmarkt):
NEIN
JA
Kauf von Privatperson (EU-Binnenmarkt):
NEIN
JA
Import aus Drittland:
JA
JA
Übersiedlungsgut
NEIN
NEIN
Kfz-Händler
NOVA 4
JA (§ 1 Z 1); bei Reimport (= Kfz war bereits einmal in Ö zugelassen) NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 bei Zulassungswerber
Differenzbesteuerter Erwerb:
NEIN
---
Ig. Erwerb:
JA
JA
Import aus Drittland:
JA
JA
Kauf von Privatperson (EU-Binnenmarkt):
NEIN
JA
Begünstigter Personenkreis nach § 3 Abs. 3 (z.B. Taxiunternehmer, usw.)
NOVA 4
JA (§ 1 Z 3) mit kompensierter Vergütungsmöglichkeit (§ 3 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3)
Differenzbesteuerter Erwerb:
NEIN
---
Ig. Erwerb:
JA
JA
Import aus Drittland:
JA
JA
Kauf von Privatperson (EU-Binnenmarkt):
NEIN
JA
Sonstige Unternehmer (kein Fahrzeughändler)
NOVA 2
JA
Ig. Erwerb (mit oder ohne UID):
JA
JA
Differenzbesteuerter Erwerb:
NEIN
---
Import aus Drittland:
JA
JA
Kauf von Privatperson (EU-Binnenmarkt):
NEIN
JA

Beim Händler-Eigenimport (Import durch einen anderen Fahrzeughändler als den Generalimporteuer) von Vorführkraftfahrzeugen und Tageszulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erfolgt vorerst eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank. Damit die Zulassung als Vorführkraftfahrzeug oder Tageszulassung möglich ist, muss mittels NOVA 4-Formular ein Antrag auf Freigabe gestellt werden.

Der Vorgang ist nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 steuerbar, jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 befreit. Eine erneute Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank erfolgt nicht. Der Import ist erwerbsteuer- bzw. einfuhrumsatzsteuerpflichtig und es steht ein Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 zu.

Beim Weiterverkauf des Vorführkraftfahrzeuges oder der Tageszulassung ist die Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 zu leisten. Dieser steuerpflichtige Vorgang ist mittels NOVA 1-Formular anzumelden.

Bei Importen aus Drittländern erfolgt eine Freigabe in der Genehmigungsdatenbank durch die Finanzbehörden nur dann, wenn unter anderem ein Nachweis über die Verzollung vorgelegt wird. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch die Vorlage der Zollanmeldung (Blatt 8, Exemplar für den Empfänger) und der Mitteilung des Abgabenbetrages gemäß Artikel 102 Zollkodex laut Muster erfolgen. In Zweifelsfällen kann bei dem Zollamt, welches die Mitteilung des Abgabenbetrages erstellt hat, ein Ersuchen um Überprüfung auf Echtheit gestellt werden.

Kraftfahrzeuglieferung an Leasingunternehmen

Die nachstehenden Fälle betreffen Kraftfahrzeuge, für welche der Fahrzeughändler den Vorsteuerabzug vornehmen kann (Zulassung im Inland):

1.

Lieferung eines Kraftfahrzeuges (Neu- oder Gebrauchtfahrzeug mit Freigabe durch den Generalimporteuer) im Inland an ein inländisches Leasingunternehmen durch einen Fahrzeughändler

2.

Lieferung eines Kraftfahrzeuges (Neufahrzeug mit Freigabe durch den Generalimporteuer) an ein ausländisches Leasingunternehmen durch einen Fahrzeughändler

3.

Lieferung eines Kraftfahrzeuges im Ausland (anderer Mitgliedstaat) an ein inländisches Leasingunternehmen (Importfahrzeug)

KFZ-Lieferung an Leasingunternehmen


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Formular - Antrag auf Freigabe oder Sperre in der GDB
Faktura
NoVA-Pflicht
USt (EUSt, Erwerbsteuer)
Zu Punkt 1:
Neu-Kfz
kein Antrag erforderlich, da das Kfz durch den GI in die GDB mit Freigabe eingestellt wurde
Kfz-Händler fakturiert an LU mit USt und mit NoVA
Für Kfz-Händler:
JA, gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991
Für Kfz-Händler:
JA
Zu Punkt 1:
Gebraucht-Kfz
Bisher keine begünstigte Verwendung:
Keine Freigabe erforderlich
Kfz-Händler fakturiert an LU mit USt und ohne NoVA
NEIN
Für Kfz-Händler:
JA
Bisher begünstigte Verwendung (zB Taxi, kurzfristige Vermietung):
Antrag auf Freigabe erforderlich - NOVA 4 (entsprechende Unterlagen sind dem NOVA 4 beizufügen)
Kfz-Händler fakturiert an LU mit USt und ohne NoVA
Für begünstigten Personenkreis (zB Taxi): gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991
Für Kfz-Händler:
JA
Zu Punkt 2:
Neu-Kfz
tatsächliche ig. Lieferung an das ausländische LU:
Antrag auf Sperre durch Kfz-Händler erforderlich - NOVA 4
Kfz-Händler fakturiert an LU ohne USt und ohne NoVA
Für Kfz-Händler:
NoVA-frei gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991
Für LU oder LN:
bei Verwendung im Inland NoVA gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991
steuerfreie ig. Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994
tatsächlich verbleibt das Kfz im Inland
Kfz-Händler fakturiert an LU mit USt und NoVA
Für Kfz-Händler:
JA, gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991
Für Kfz-Händler:
JA
Zu Punkt 3: Neu-Kfz
Zulassung auf LN (Privatperson):
Antrag auf Freigabe erforderlich - NOVA 2
(entsprechende Unterlagen sind dem NoVA2 beizufügen)
Kfz-Händler fakturiert an LU ohne USt (ig. Lieferung) und ohne NoVA
Für Zulassungswerber:
JA, gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991
Für LU:
Erwerbsteuer-Pflicht mit Vorsteuerabzug
Zulassung auf LU:
Antrag auf Freigabe erforderlich - NOVA 1 und NOVA 4
(entsprechende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen)

Export


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Antragsteller
Formular Antrag auf Sperre in der GDB
NoVA
Privater
NOVA 2
Vergütung gemäß § 12a
Fahrzeughändler (Kfz mit NoVA-Belastung)
NOVA 4 (NOVA 1)
Vergütung gemäß § 12a
Fahrzeughändler (Kfz ohne inländische Zulassung oder VF)
NOVA 4 (NOVA 1)
Befreiung nach § 3 Abs. 2 Z 1
Gewerblicher Vermieter
NOVA 4 (NOVA 1)
Vergütung gemäß § 12a
Sonstige Unternehmer
NOVA 2
Vergütung gemäß § 12a

Die Sperre in der Genehmigungsdatenbank erfolgt durch den Fahrzeughändler oder das zuständige Finanzamt. Dem Antrag sind jeweils die entsprechenden Unterlagen (z.B. Rechnung oder Kaufvertrag) beizufügen)

Vorführkraftfahrzeuge und Tageszulassungen

Bei Import eines Kraftfahrzeuges durch den Generalimporteur werden die entsprechenden Datensätze grundsätzlich mit einer Freigabe in die Genehmigungsdatenbank übertragen. Eine Nutzung des Kraftfahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug oder als Tageszulassung kann in diesen Fällen ohne vorherige Freischaltung erfolgen. Eine Freigabe durch das Finanzamt hat hingegen in folgenden Fällen zu erfolgen:

  • bei Eigenimport durch einen Fahrzeughändler (Händler-Eigenimport), der dieses Importfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug oder als Tageszulassung anmelden möchte (Antrag mittels NoVA 4-Formular),

  • bei Verkauf eines schon vor für Vorführzwecke verwendetes Kraftfahrzeug, für welches die NoVA-Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 beantragt wurde und in diesem Zusammenhang eine Sperre gesetzt wurde.

Vorführkraftfahrzeuge (VF) und Tageszulassungen (TZ)


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Formular
Antrag auf
NoVA
Freigabe
Sperre
Vertragshändler (VH) meldet ein Kfz als VF/TZ an
NOVA 1
---
keine Sperre
JA, gemäß § 1 Z 3, aber befreit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2
Anderer Kfz-Händler (KfzH) meldet ein Kfz als VF/TZ an
NOVA 1
NOVA 4
keine Sperre
JA, gemäß § 1 Z 3, aber befreit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2
VH/KfzH meldet VF ab und stellt dies auf Halde
Löst keine NoVA-Pflicht aus; NoVA-Pflicht erst bei Lieferung oder bei Nutzung im AV
VH/KfzH meldet vor Ablauf der 3-Monatsfrist TZ ab und stellt dies auf Halde
Löst keine NoVA-Pflicht aus; NoVA-Pflicht erst bei Lieferung oder bei Nutzung im AV
VH/KfzH überschreitet 3-Monatsfrist bei TZ
NOVA 1
JA, gemäß § 1 Z 3
VH liefert VF/TZ an Fahrzeughändler
NOVA 1
NOVA 4 (bei VF vor und Sperre)
---
JA, gemäß § 1 Z 4
VH liefert VF/TZ an Endkunden
NOVA 1
NOVA 4 (bei VF vor und Sperre)
---
JA, gemäß § 1 Z 4
VH meldet VF/TZ ab und exportiert es (EU/Drittland)
NOVA 4 (NOVA 1)
---
JA, NOVA 4 (entsprechende Unterlagen sind dem NOVA 4 beizufügen)
JA, aber Befreiung nach § 3 Abs. 2 Z 1

Kraftfahrzeugerwerb durch völkerrechtlich privilegierte Personen

Beim Kraftfahrzeugerwerb durch völkerrechtlich privilegierte Personen, daher ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, gilt Folgendes:

Bei Lieferungen durch einen inländischen Fahrzeughändler hat dieser die Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges nach erfolgter Zulassung in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline zu sperren.

Gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 613/2003 vom erfolgt zudem in jedem Fall des Kraftfahrzeugerwerbs durch privilegierte Personen eine Datenübermittlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 7 und 13 Abs. 3 IStVG einschließlich der Übermittlung der Fahrzeugidentifikationsnummer.

Diese Daten werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt und beinhalten alle Kraftfahrzeuge, für die das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung zur Steuerbefreiung bzw. eine Bestätigung betreffend die Einfuhrprivilegien hinsichtlich der Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ausgestellt hat.

Folgende Daten werden aus der Diplomatendatenbank übermittelt:

1.

Name der begünstigten Person/Einrichtung (Erwerberdaten)

2.

Kfz-Daten (Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer)

3.

Vermerk


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a)
U45
Inlandserwerb
b)
U100
Kauf bzw. Überführung eines Fahrzeuges aus dem EU-Binnenmarkt
c)
ZBefr 1
Kauf bzw. Überführung eines Fahrzeuges aus dem Drittland = Erklärung von Einfuhrprivilegien

4.

Sperrfrist - ist abhängig vom Gegenrecht (von zwei Jahren bis unbefristet)

Vom inländischen Fahrzeughändler, der eine Lieferung nach dem NoVAG 1991 ausführt, wird

  • die Fahrzeugidentifikationsnummer der bereits auf die begünstigte Person/Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank gesperrt.

Von der zuständigen Finanzbehörde werden

  • in allen Fällen die Einhaltung der jeweiligen durch das Außenamt individuell gesetzten Sperrfrist überwacht und

  • in den Fällen, in denen noch nicht durch einen Fahrzeughändler die Sperrsetzung veranlasst wurde, die Fahrzeugidentifikationsnummer der bereits auf die begünstigte Person/Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank gesperrt.

Ablauf der in der Genehmigungsdatenbank erforderlichen Sperren/Freigaben


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BMeiA bescheinigt/bestätigt am Formular
GDB - Freigabe
GDB - Sperre
Inlandserwerb
U45
bereits durch Generalimporteur freigegeben
Sperre durch Fahrzeughändler oder Finanzbehörde nach Zulassung
Neufahrzeug aus dem EU-Raum
U100
durch zuständiges Finanzamt (NOVA 2)
Sperre durch Finanzbehörde nach Zulassung
Kraftfahrzeug aus dem Drittland
ZBefr 1 sowie Grundlagenbescheid durch Zollamt
durch zuständiges Finanzamt (NOVA 2)
Sperre durch Finanzbehörde nach Zulassung

Einsatzfahrzeuge

Für Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, gilt Folgendes:

Vom inländischen Fahrzeughändler, der eine Lieferung nach dem NoVAG 1991 ausführt, wird

  • die Fahrzeugidentifikationsnummer der bereits auf die begünstigte Person/Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank gesperrt.

Von der zuständigen Finanzbehörde wird

  • in den Fällen, in denen noch nicht durch einen Fahrzeughändler die Sperrsetzung veranlasst wurde, die Fahrzeugidentifikationsnummer der bereits auf die begünstigte Person/Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank gesperrt.

Menschen mit Behinderungen

Für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, gilt Folgendes:

Vom inländischen Fahrzeughändler, der eine Lieferung nach dem NoVAG 1991 ausführt, wird

  • die Fahrzeugidentifikationsnummer des bereits auf die gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991 begünstigte Person/Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gesperrt, sobald die Bescheinigung, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt, dem Fahrzeughändler vorgelegt wurde.

  • die Fahrzeugidentifikationsnummer des jeweiligen Kraftfahrzeuges unabhängig von einer Zulassung in der Genehmigungsdatenbank gesperrt, wenn nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991, die Bescheinigung, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt, nicht vorlegt wurde.

Von der zuständigen Finanzbehörde wird

  • die Fahrzeugidentifikationsnummer des bereits auf die gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. b NoVAG 1991 begünstigte Person/Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gesperrt, sobald die Bescheinigung, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt, dem Finanzamt vorgelegt wurde.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 Abs. 2a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 30a Abs. 9a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 308/2003
§ 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a erster Teilstrich NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a zweiter Teilstrich NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a dritter Teilstrich NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
IStVDÜV, Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 613/2003
§ 7 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 13 Abs. 3 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 2 Z 2 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453