Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.7. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw.

A.3.7.4. Legitimationskarte

376Personen, die in Österreich zum Kreis der Träger von Privilegien und Immunitäten gehören, wird vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag eine Legitimationskarte mit bis zu dreijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt, aus der die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Die Gültigkeitsdauer wird auf dem Ausweis vermerkt und auf Antrag verlängert. Der Ausweis verliert seine Gültigkeit mit Ablauf der Gültigkeitsdauer oder wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind.

Der Besitz einer (auf Antrag ausgestellten) Legitimationskarte ist notwendiges Erfordernis für die Steuerbefreiungen. Die Privilegien sind an die jeweilige Funktion der betreffenden Person gebunden.

Umgekehrt dokumentiert eine Legitimationskarte nicht zwingend die Zugehörigkeit des Inhabers zum Kreis der steuerlich Privilegierten.

Beispiele:

Der Techniker des Konsulats (technisches Personal) ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; auf seiner blauen Legitimationskarte ist die Staatsbürgerschaft angegeben, welche ihn daher nicht zur Steuerbefreiung berechtigt. Seine Legitimationskarte trägt einen Vermerk "Eingeschränkte Privilegien und Immunitäten gemäß […]"

Die langjährige Botschaftsmitarbeiterin (Verwaltungspersonal) ist ständig in Österreich ansässig; ihre blaue Legitimationskarte berechtigt sie daher nicht zur Steuerbefreiung. Der Wohnsitz ist nicht aus der Legitimationskarte ersichtlich. Ihre Legitimationskarte trägt einen Vermerk "Eingeschränkte Privilegien und Immunitäten gemäß […]"

377Übersicht über die verschiedenen Arten von Legitimationskarten


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Farbe
Inhaberkreis
Befreiung KfzSt/mvSt
Rot
Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind (z.B. Diplomaten; höherrangige Angestellte internationaler Organisationen)
Ja
Orange
Berufskonsuln
Ja
Gelb
Honorarkonsuln
Nein
Grün
Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen
KfzSt - nein
mvSt - ja
(Sachverst.- nein)
Blau
Alle andere Personen, die in Österreich Privilegien genießen (z.B. Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder ständiger Vertretungen zu internationalen Organisationen in Österreich)
Ja
Braun
Dienstliches Hauspersonal
Nein
Grau
Private Hausangestellte privilegierter Arbeitgeber, denen deren Beschäftigung vom BMEIA zugestanden wurde
Nein

Muster einer Legitimationskarte:

Haushaltszugehörige Familienangehörige des beschriebenen Inhaberkreises erhalten eine Legitimationskarte in derselben Farbe wie der Hauptträger, ausgenommen:

  • Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;

  • Familienangehörige von Honorarkonsuln;

  • Familienangehörige von privaten Hausangestellten.

Familienangehörige sind:

  • der Ehegatte und minderjährige Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;

  • volljährige ledige Kinder (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch darüber hinaus), soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von Letzterem kann abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;

  • in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und soweit sie in Österreich keine Erwerbtätigkeit ausüben

    • Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten sowie

    • Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt.

    • Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten sowie

    • Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt.

Die für Ehegatten maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sowie in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch auf Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden.

Aus der Farbe der Legitimationskarte lässt sich nicht sicher ableiten, dass der Inhaberin bzw. dem Inhaber eine Befreiung von der Besteuerung zusteht. Die Farben Gelb, Braun und Grau bedeuten jedenfalls das Fehlen einer Befreiung von der Besteuerung. Bei allen anderen Farben ist auf allfällige Vermerke auf der Rückseite zu achten, insbesondere bei den Farben Grün und Blau. Kein Vermerk gilt jedoch als Indiz für das Vorliegen einer Befreiung von der Besteuerung.

378Da es sich bei den Steuerbefreiungen für völkerrechtlich privilegierte Personen um eine persönliche Steuerbefreiung handelt und daher der persönliche Gebrauch durch die begünstigte Person gefordert wird, müssen bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf mehrere Personen alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft über eine entsprechende Legitimationskarte verfügen, um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können.

379Rechtsgrundlagen neben den in den jeweiligen Materiengesetzen genannten sind:

  • für die Ausstellung der Legitimationskarten: Legitimationskartenverordnung (LKVO), BGBl. II Nr. 208/2021;

  • für diplomatische Privilegien und Immunitäten: Wiener Diplomatenkonvention (WDK), BGBl. Nr. 66/1966;

  • für konsularische Privilegien und Immunitäten: Wiener Konsularrechtskonvention (WKK), BGBl. Nr. 318/1969;

  • für Privilegien von Angestellten internationaler Organisationen in Österreich: das jeweilige Amtssitzabkommen, beispielsweise für das Internationale Zentrum Wien (VIC): UNO, BGBl. III Nr. 99/1998; UNIDO, BGBl. III Nr. 100/1998; IAEO, BGBl. Nr. 82/1958; CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997; kleinere Organisationen: ICMPD, BGBl. III Nr. 145/2000; IIASA, BGBl. Nr. 441/1979; JVI, BGBl. III Nr. 187/1997;

Weitere Rechtsgrundlagen sind zum Beispiel:

  • UN-Privilegienabkommen, BGBl. Nr. 126/1957;

  • Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der EU, ABl. Nr. C 83 vom S. 266;

  • NATO-Privilegien, BGBl. Nr. 870/1995.

Randzahlen 380 bis 399: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
LKVO, Legitimationskartenverordnung, BGBl. II Nr. 208/2021
Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453