A.3.7.3. Motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer
372Eine Versicherungsgesellschaft kann Diplomaten, die sich ihr gegenüber mit Lichtbildausweis als Träger diplomatischer Privilegien ausweisen, unmittelbar von der motorbezogenen Versicherungssteuer entlasten. Hat der Versicherer dennoch die motorbezogene Versicherungssteuer in Rechnung gestellt, hat er diese unrichtige Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 zu berichtigen (siehe Rz 1701 bis 1708).
373Die Befreiungstatbestände in der motorbezogenen Versicherungssteuer entsprechen inhaltlich den Befreiungstatbeständen des KfzStG 1992, die sich auf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen beziehen (siehe Rz 1401). Die folgenden Ausführungen zur Befreiung für Diplomaten und Angestellte von internationalen Organisationen sind somit sinngemäß sowohl für die Kraftfahrzeugsteuer als auch für die motorbezogene Versicherungssteuer anzuwenden.
374Die Befreiung steht in Österreich grundsätzlich nur Personen zu, die an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden fremder Staaten in Österreich oder als Angestellte internationaler Regierungsorganisationen mit Amtssitz in Österreich oder an Ständigen Vertretungen fremder Staaten gegenüber solchen Organisationen in Österreich bzw. an Ständigen Vertretungen Internationaler Regierungsorganisationen gegenüber der Republik Österreich tätig sind.
Diplomaten und Berufskonsuln sind von allen Steuern, sohin auch von der Kraftfahrzeugbesteuerung (KfzSt, mVSt) befreit. Honorarkonsuln genießen keine diesbezüglichen Privilegien.
Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden genießen zwar insgesamt weniger Privilegien als die zuvor genannten Personen, sind jedoch ebenso wie diese von der Kraftfahrzeugbesteuerung befreit.
Angestellte internationaler Organisationen sind aufgrund der jeweiligen Amtssitzabkommen zum Teil von der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Bei kleineren Organisationen fehlt in der Regel diese Befreiung. Höherrangige Angestellte internationaler Organisationen genießen im Wesentlichen diplomatische Privilegien.
Mitgliedern diplomatischen Ranges sowie dem Verwaltungs- und technischen Personal ständiger Vertretungen stehen die vergleichbaren Privilegien für Mitglieder diplomatischer Vertretungsbehörden zu.
Keine Befreiung von der Kraftfahrzeugbesteuerung besteht für Personen, die den genannten Gruppen nicht angehören (z.B. Sachverständige, Hauspersonal).
Für im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige (siehe Rz 377) des begünstigten Personenkreises kommt grundsätzlich ebenso eine Befreiung von der Kraftfahrzeugbesteuerung zur Anwendung. Ausnahmen bestehen bei kleineren internationalen Organisationen sowie in den Fällen der Rz 375.
Auf allfällige Verwendungsauflagen und/oder Sperrfristen aufgrund der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zu achten.
375Hinsichtlich jener Diplomaten mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständiger Ansässigkeit in Österreich bestehen hier jedoch Einschränkungen. Nach Art. 38 Abs. 1 Wiener Diplomatenkonvention (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, genießt ein Diplomat, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen. Auf Basis dessen genießen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft (auch bei Doppelstaatsbürgerschaft) oder Personen, die ständig in Österreich ansässig sind (daher länger als zehn Jahre im Empfangsstaat ununterbrochen beschäftigt bzw. Familienangehörige solcher Personen) lediglich funktionelle Immunität und somit nur für jene Handlungen, die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzt werden. Eine Inanspruchnahme der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sowie auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer, ist aus diesem Grund für diese Personen nicht möglich.
Ähnliche Einschränkungen auf eine funktionelle Immunität bestehen in diesem Zusammenhang für Mitarbeiter internationaler Organisationen mit österreichischer Staatsbürgerschaft nach dem jeweiligen Amtssitzabkommen (z.B. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 Art. 38 Abs. 1 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966 Amtssitz - Organisation der Erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1701 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1708 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1401 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 377 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 375 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453