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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.7. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw.
A.3.7.2. Normverbrauchsabgabe

A.3.7.2.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb (von Neufahrzeugen) im übrigen Unionsgebiet

363Gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. § 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 steht völkerrechtlich privilegierten Personen auch im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe zu.

Vorausgesetzt wird, dass die Personen oder Einrichtungen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften ( IStVG) zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind.

Begünstigter Personenkreis:

Zum begünstigten Personenkreis zählen daher

  • in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden, das sind:

    • diplomatische Missionen;

    • berufskonsularische Vertretungen;

    • internationale Einrichtungen iSd Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr 54/2021;

    • ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen mit Amtssitz in Österreich

    • sowie

    • die im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder ausländischer Vertretungsbehörden.

Honorarkonsulate und Honorarkonsuln sind nicht von der Befreiung erfasst.

Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder einer ausländischen Vertretungsbehörde sind berechtigt, alle zwei Jahre zwei Kraftfahrzeuge steuerfrei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben.

Voraussetzungen:

Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1976. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist somit die Vorlage einer vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten Bescheinigung (Formular U100) beim zuständigen Finanzamt. Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege der Vergütung.

A.3.7.2.3. Einfuhr aus dem übrigen Unionsgebiet oder einem Drittland

364Befreiter Vorgang

Nach § 3 Abs. 4 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. § 3 Z 4 lit. b NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 steht völkerrechtlich privilegierten Personen auch im Falle der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland eine Normverbrauchsabgabebefreiung zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht. Diese Regelung ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Kraftfahrzeuge nicht aus dem Drittland, sondern aus dem übrigen Unionsgebiet eingeführt werden (nicht jedoch bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb). Für die Beurteilung der konkreten Normverbrauchsabgabebefreiung beim Erwerb aus dem übrigen Unionsgebiet ist es daher relevant, ob es sich um Neufahrzeuge oder um Gebrauchtfahrzeuge handelt.

365Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe in § 3 Abs. 4 Z 2 bzw. § 3 Z 4 lit. b NoVAG 1991 bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass das konkret zu beurteilende Kraftfahrzeug durch den Steuerpflichtigen tatsächlich eingeführt wird, sondern darauf, dass bei einer allfälligen Einfuhr des Kraftfahrzeuges die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer theoretisch in Anspruch genommen werden könnte. Die Befreiung ist daher auch anwendbar, wenn der Diplomat das Kraftfahrzeug weder aus einem Drittland noch aus dem übrigen Unionsgebiet einführt, sondern im Inland erwirbt.

366Voraussetzungen

Bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland ist Voraussetzung der Steuerbefreiung die Vorlage einer vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten Bescheinigung (bestätigte Deklaration auf amtlichem Vordruck ZBefr1) im Zuge der (elektronischen) Zollanmeldung. Die Zollstelle stellt einen Grundlagenbescheid aus, welcher dem Antragsteller ausgehändigt wird und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln ist.

Bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Voraussetzung der Steuerbefreiung die Vorlage einer vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten Bescheinigung (Formular U100) beim zuständigen Finanzamt (siehe Rz 363 ff).

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit ist nach § 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994 im Zusammenhang mit §§ 89 bis 93 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zu beurteilen. Unter die Einfuhrabgabenfreiheit fallen unter anderem Dienstfahrzeuge ausländischer Vertretungsbehörden und Kraftfahrzeuge, die zum persönlichen Gebrauch durch die dem Personal der Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingeführt werden. Im Fall des persönlichen Gebrauchs ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf zwei Kraftfahrzeuge innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt. Allgemein ist die Einfuhrabgabenfreiheit nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt (auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht).

A.3.7.2.4. Sperrfrist von Kraftfahrzeugen

367Werden Kraftfahrzeuge nach einer der Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. des § 3 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 durch den begünstigten Personenkreis steuerfrei erworben, ist eine Sperrfrist (üblicherweise zwei Jahre) unter der Maßgabe der Gegenseitigkeit zu beachten, bei deren Nichteinhaltung grundsätzlich eine Nacherhebung der ursprünglichen Normverbrauchsabgabe vorgesehen ist ( § 5 Abs. 2 IStVG). Die Sperrfrist ist für alle drei Arten des steuerbegünstigten Fahrzeugerwerbs (Kauf bei einem inländischen Händler bzw. Erwerb oder Einfuhr aus dem Unionsgebiet bzw. Drittland) gleichermaßen vorgesehen. Da die zollrechtlichen Bestimmungen gelten, erfolgt jedoch keine Nacherhebung, bei Abberufung des Begünstigten, sofern zumindest ein halbes Jahr der Sperrfrist abgelaufen ist, bei Tod des Begünstigten sowie bei Diebstahl oder ernsthafter Beschädigung des Kraftfahrzeuges. Der Diebstahl des Kraftfahrzeuges ist der österreichischen Polizei unverzüglich zu melden. Eine offizielle Bestätigung des Diebstahls durch die Polizei ist notwendig. Ernsthaft beschädigt im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich zu vertreten wäre bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Kraftfahrzeuges vor dem Schadenseintritt übersteigen würden oder eine Wiederherstellung überhaupt nicht mehr möglich ist.

368Nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist für Diplomaten führt auch eine Verleihung, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung durch den Diplomaten zu keiner Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe mehr bei diesem ( § 5 IStVG).

369Verkauft der Diplomat sein begünstigtes Kraftfahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist an einen Nichtdiplomaten, bewirkt dieser mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges den Normverbrauchsabgabe-Tatbestand nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991. In diesen Fällen muss der Käufer bzw. Zulassungswerber die Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt zahlen.

Bei Veräußerung innerhalb der Sperrfrist hätte zwar der Diplomat die Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 zu entrichten, doch kann er auf Grund der Wiener Diplomatenkonvention dazu nicht verpflichtet werden, sodass der Käufer auch in diesem Fall die Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 zu tragen hat. Bemessungsgrundlage ist dabei der gemeine Wert im Zeitpunkt, in dem das Kraftfahrzeug vom Käufer zugelassen wird.

Verkauft und liefert der Diplomat das Kraftfahrzeug an einen Händler, der kein Interesse an der Zulassung auf seinen eigenen Namen hat, sondern das Kraftfahrzeug an einen Endverbraucher verkaufen und liefern will, bestehen keine Bedenken, wenn der Händler selbst die Normverbrauchsabgabe abführt.

Beispiel:

Ein Diplomat kauft im März 2021 bei einem inländischen Händler (Lieferung am ) ein Neufahrzeug. Die Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (U 45) liegt vor und wird dem Händler ausgehändigt. Der Händler behandelt die Fahrzeuglieferung sowohl normverbrauchsabgabebefreit als auch umsatzsteuerbefreit und weist in der Rechnung 25.000 Euro aus. Nach Ablauf der Sperrfrist verkauft der Diplomat das gegenständliche Kraftfahrzeug an eine Privatperson, welche das Kraftfahrzeug wiederum in Österreich zum Verkehr zulässt. Der Diplomat muss weder die Normverbrauchsabgabe (kein Tatbestand nach § 1 Z 4 NoVAG 1991) noch die Umsatzsteuer (zurückbe)zahlen. Zu beachten ist jedoch, dass der Privatkäufer mit der inländischen Zulassung den Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Zulassung. Hinsichtlich der Umsatzsteuer bleibt es (endgültig) bei einer Steuerbefreiung.

370Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist bei der neuerlichen Zulassung eines zuvor gemäß § 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung anzuwenden war. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen (siehe Rz 936).

371Übersicht über die Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe bei einem nach § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 (idF BGBl. I Nr. 18/2021) bzw. § 3 Z 4 NoVAG 1991 (idF BGBl. I Nr. 24/2007) befreiten Kraftfahrzeug:


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Handlung:
Sperrfrist
:
Nacherhebung der NoVA bei privilegierter Person:
Tatbestand
(NoVAG 1991):
Steuerschuldner:
Höhe der NoVA:
Verkauf
Innerhalb
Ja (beachte Wiener Diplomatenkonvention)
§ 1 Z 4 (Diplomat)
und
§ 1 Z 3 lit. b (nachfolgender Zulassungswerber)
Nachfolgender Zulassungswerber* (Privilegierte Person nicht verpflichtet)
BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung
Verkauf
Außerhalb
Nein
§ 1 Z 3 lit. b
(bei späterer Neuzulassung)
Nachfolgender Zulassungswerber*
BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung
Verkauf nach Abberufung
Innerhalb (in den ersten 6 Monaten)
Ja
§ 1 Z 4
Privilegierte Person
Ursprüngliche NoVA
Verkauf nach Abberufung
Innerhalb (nach 6 Monaten)
Nein
§ 1 Z 3 lit. b
(bei späterer Neuzulassung)
Nachfolgender Zulassungswerber*
BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung
Verkauf nach Tod, Beschädigung oder Diebstahl
Innerhalb
Nein
§ 1 Z 3 lit. b
(bei späterer Neuzulassung)
Nachfolgender Zulassungswerber*
BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung
Privatübernahme
(Akkreditierung abgelaufen)
Innerhalb (in den ersten 6 Monaten)
Ja
§ 1 Z 4
Privilegierte Person
Ursprüngliche NoVA
Privatübernahme
(Akkreditierung abgelaufen)
Innerhalb (nach 6 Monaten)
Nein
/
Nachfolgender Zulassungswerber*
BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung

* Bei einer nachfolgenden Zulassung durch eine andere Person muss die Normverbrauchsabgabe abgeführt werden, um die Sperre in der Genehmigungsdatenbank aufheben zu können.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden, BGBl. Nr. 257/1976
§ 3 Z 4 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§§ 89 bis 93 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 3 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 5 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ASG, Amtssitzgesetz, BGBl. I Nr. 54/2021
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 936
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453