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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.7. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw.

A.3.7.2. Normverbrauchsabgabe

354Überblick über die Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage seit ) bzw. des § 3 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis ):


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Steuerbarer Vorgang
( § 1 NoVAG 1991)
Befreiung
( § 3 Abs. 3 bzw. § 3 Z 4 NoVAG 1991)
Anwendungsbereich
Begünstigter Personenkreis
Voraussetzungen
Durchführung
Fahrzeugerwerb im Inland - Lieferung (Z 1 und Z 4)
Z 3 bzw. lit. c (sowie Z 1 bzw. lit. a)
Lieferung eines Kfz unterliegt nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer
  • In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden
  • Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden
- Vorlage des Formulars U45
- Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
- Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967
Lieferung unmittelbar befreit
Fahrzeugerwerb (Neufahrzeug)
EU - ig. Erwerb
(Z 2)
Z 1 bzw. lit. a
Nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften ( IStVG) zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt
  • In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden
  • Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden ( § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG)
Vorlage des Formulars U100
Erwerb im Wege der Vergütung befreit
Fahrzeugerwerb (Gebrauchtfahrzeug) sowie Einbringung aus EU (Z 3)
Z 2 bzw. lit. b
Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen (siehe Rz 351)
Vorlage des Formulars U100
Zulassung unmittelbar befreit
Fahrzeugerwerb sowie Einfuhr
Drittland
(Z 3)
Z 2 bzw. lit. b
Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen (siehe Rz 351)
- Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
- Vorlage des Formulars ZBefr1 und des Grundlagenbescheides
Zulassung unmittelbar befreit

A.3.7.2.1. Fahrzeugerwerb im Inland

355Befreiter Vorgang

Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 auch nicht der Normverbrauchsabgabe ( § 3 Abs. 4 Z 3 bzw. § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991).

356Begünstigter Personenkreis

§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 knüpft hinsichtlich des begünstigten Personenkreises an die Vergütungsberechtigten im Sinne des Internationalen Steuervergütungsgesetzes ( IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, an.

Vergütungsberechtigte ( § 1 IStVG) sind:

  • In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden ( § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG). Das sind nach § 1 Abs. 2 IStVG diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.

  • Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden ( § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG).

Honorarkonsulate und Honorarkonsuln sind nicht von der Befreiung erfasst.

357Von der Normverbrauchsabgabe sind demnach befreit:

  • Die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte iSd § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch.

  • Die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch.

Die Grenzen dieser Steuerbefreiung ergeben sich aus dem Erfordernis der Gegenseitigkeit.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 3 IStVG ist sinngemäß anzuwenden.

358Voraussetzungen

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Vorlage eines Antragsformulars (U 45) beim inländischen Fahrzeughändler, mit welchem die Erfüllung der Voraussetzungen der Befreiung nachgewiesen wird. Die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. Ausgestaltung dieser Bescheinigung sind in der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 581/2003, enthalten. Es sind folgende Schritte zu setzen:

1.

Das ausgefüllte Antragsformular U 45 muss durch die Vertretungsbehörde beglaubigt werden.

2.

Das beglaubigte Formular ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorzulegen, welches prüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind und dies anschließend auf der Rückseite des Formulars bescheinigt.

3.

Das Formular ist nun dem liefernden Unternehmer auszuhändigen.

4.

Das Formular ist auch dem Finanzamt zu übermitteln, das einen Sperrvermerk in der Genehmigungsdatenbank einträgt, wenn dieser nicht bereits durch den liefernden Unternehmer gesetzt wurde.

Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG (z.B. Diplomat, Berufskonsul) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren neuerlich ausgestellt werden.

359Das Recht auf Befreiung von der Normverbrauchsabgabe hat zur Voraussetzung, dass dem Anspruch auf Befreiung unmittelbar ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang vorangegangen ist. Unschädlich für die erstmalige Inanspruchnahme der Befreiung ist jedoch, wenn eine Leasinggesellschaft lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschaltet wird. Dies wird insbesondere unter der Voraussetzung anzunehmen sein, dass die Leasinggesellschaft als Abnehmer (Käufer) einer normverbrauchsabgabepflichtigen Lieferung eingebunden ist. In diesem Fall ist die Voraussetzung für das Gewähren der Befreiung die Vorlage der Bescheinigung, die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellt wurde (Formular U 45), sowie eines Nachweises, dass die völkerrechtlich privilegierte Person tatsächlich Leasingnehmer ist. § 5 IStVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges über eine Leasinggesellschaft besteht der Anspruch auf Vergütung der auf den Mietzahlungen (Leasingraten) lastenden Umsatzsteuer nach Maßgabe des IStVG.

360Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline ehestmöglich (eine 2-wöchige Frist sollte nicht überschritten werden) durch diesen zu erfolgen.

361Wird vom Fahrzeughändler bei der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges die Differenzbesteuerung angewendet, kann die Steuerbefreiung nicht angewendet werden (siehe UStR 2000 Rz 747a). Auch eine Vergütung der Steuer ist in diesen Fällen nicht möglich.

362Eine Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 ist zudem nach § 3 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. § 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 von der Normverbrauchsabgabe befreit, wenn die Lieferung an Personen oder Einrichtungen erfolgt, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1976. Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege der Vergütung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden, BGBl. Nr. 257/1976
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1 Abs. 1 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1 Abs. 2 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1 Abs. 3 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuereinheit an ausländische Vertretungsbehörden, BGBl. II Nr. 581/2003
§ 5 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 747a
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 351
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453