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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.6. Menschen mit Behinderungen

A.3.6.4. Kraftfahrzeugsteuer

A.3.6.4.1. Allgemeines

325Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sind gemäß § 2 Abs. 1 KfzStG 1992 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (siehe Rz 200).

A.3.6.4.2. Anzeige

326Der Befreiungsanspruch von der Kraftfahrzeugsteuer ist von der behinderten Person selbst mittels Abgabenerklärung (Formular Kr 21) beim Finanzamt geltend zu machen. Geringfügige Zeitdifferenzen (maximal 14 Tage) zwischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges und Überreichung der Abgabenerklärung sind unbeachtlich.

Mittels dieser erklärt der Antragsteller, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug auf ihn zugelassen ist, vorwiegend zu seiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird, und dass er für kein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) die Steuerbefreiung beansprucht hat.

Weiters gibt der Antragsteller damit eine Verpflichtungserklärung ab, dass der Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen ist.

327Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Einreichung der Abgabenerklärung (materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal); dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Behinderung erst nachträglich beigebracht wird (siehe Rz 302 ff). Wird die Abgabenerklärung im Postweg überreicht, ist der grundsätzlich durch den Poststempel nachweisbare Tag der Postaufgabe maßgebend.

328Bei Wechsel eines Kraftfahrzeuges müssen die Befreiungsvoraussetzungen erneut nachgewiesen werden (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Behinderung). Bei Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges und Abgabe des bisherigen Kraftfahrzeuges sind beide Kraftfahrzeuge steuerbefreit, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als einen Monat dauert.

Wird ein Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt hat, durch ein anderes Kraftfahrzeug ersetzt, ist die Befreiung ohne Unterbrechung zu gewähren, wenn das neu einzureichende Kr 21 nachträglich, aber innerhalb eines Monats ab Zulassung des anderen Kraftfahrzeuges beim Finanzamt eingereicht wird.

Wird lediglich ein anderes Kennzeichen beantragt und eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt, ist ein neuer Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nicht nötig, da weder ein Wechsel des Kraftfahrzeuges noch des Zulassungsbesitzers vorgenommen wird.

A.3.6.4.3. Mehrere Kraftfahrzeuge, Wechselkennzeichen

329Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung nur für ein Kraftfahrzeug. Sind auf einen Menschen mit Behinderung mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen (ohne Wechselkennzeichen), kann er entscheiden, welches der vorwiegend verwendeten Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein soll.

Soll die Befreiung für ein anderes Kraftfahrzeug gelten, bleibt aber das bisher befreite Kraftfahrzeug weiterhin auf den Menschen mit Behinderung zugelassen, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden. Es sind die Voraussetzungen für die Befreiung neuerlich zu prüfen, daher ist die Abgabenerklärung Kr 21 erneut vorzulegen. Ab Vorlage des neuen Kr 21 ist das neu ausgewählte Kraftfahrzeug steuerbefreit.

330Bei einem Wechselkennzeichen sind alle unter einem Wechselkennzeichen betriebenen Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer frei, wenn alle Kraftfahrzeuge der vorwiegenden Verwendung zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung dienen.

331Wird ein unter einem Wechselkennzeichen verwendetes Kraftfahrzeug abgemeldet, müssen die Befreiungsvoraussetzungen für das verbliebene Kraftfahrzeug nicht neuerlich nachgewiesen werden, weil kein Wechsel des Kraftfahrzeuges vorgenommen wird.

Wird hingegen ein Kraftfahrzeug abgemeldet und ein neues unter demselben Wechselkennzeichen angemeldet, müssen die Voraussetzungen für die Befreiung (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Behinderung) erneut nachgewiesen werden.

Wird zu einem bereits zugelassenen Kraftfahrzeug ein weiteres Kraftfahrzeug "hinzugemeldet" (Wechselkennzeichen), sind neuerlich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, bezogen auf das neue Kraftfahrzeug, nachzuweisen (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Behinderung).

Randzahlen 332 bis 349: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 200
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 302 ff
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453