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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.6. Menschen mit Behinderungen
A.3.6.3. Motorbezogene Versicherungssteuer

A.3.6.3.4. Verfahren - Rechtslage bis

302Voraussetzung für die Befreiung ist die Überreichung der vollständig ausgefüllten Abgabenerklärung Kr 21 im Original ("Papiererklärung") direkt an die Versicherung (nicht an das Finanzamt). Wird die Abgabenerklärung von einem Versicherungsmakler entgegengenommen, ist die Befreiungsvoraussetzung erst erfüllt, wenn diese Abgabenerklärung beim Versicherer einlangt. Geringfügige Zeitdifferenzen (maximal 14 Tage) zwischen Zulassung eines Kraftfahrzeuges und Überreichung der Abgabenerklärung an den Versicherer sind unbeachtlich.

303Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Einreichung der Abgabenerklärung (Kr 21; materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal); dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Behinderung erst nachträglich beigebracht wird ().

304Bei Überreichung der Abgabenerklärung ohne Nachweis der Behinderung des Menschen wird die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Nachweises der Behinderung rückwirkend ab Überreichung der Abgabenerklärung wirksam.

Wird der Nachweis der Behinderung erst nach Einreichung der Abgabenerklärung beigebracht, steht die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung zu.

305Wird der Nachweis der Behinderung erst nach Einreichung der Abgabenerklärung beigebracht, steht die Befreiung frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung zu.

Die nachträgliche Beibringung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Das Nachweisdokument ist bereits vorhanden, wird aber nicht mit der Abgabenerklärung, sondern nachträglich vorgelegt.

  • Der Antrag auf Ausstellung eines Nachweisdokumentes wurde bei Überreichung der Abgabenerklärung (Kr 21) bereits gestellt, allerdings hat die zuständige Behörde (Sozialministeriumservice) noch nicht darüber entschieden. Wird der Antrag positiv erledigt und das Nachweisdokument "nachträglich" beigebracht, steht die Befreiung mit Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 zu.

  • Wurde der Antrag auf Ausstellung eines Nachweisdokumentes bei Überreichung der Abgabenerklärung (Kr 21) bereits gestellt und wird dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgewiesen, kann diese Entscheidung mit Rechtsmittel bekämpft werden. Diese Beschwerde hat gemäß § 13 iVm § 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde stattgegeben und das Nachweisdokument nachträglich beigebracht, steht die Befreiung ab Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 zu.

306Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 bietet die Möglichkeit, eine allfällige unrichtige Steuerberechnung zu berichtigen. Da bei Nichtvorlage der Abgabenerklärung Kr 21 die Berechnung der Versicherungssteuer nicht zu Unrecht erfolgt ist, kann eine Berichtigung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht vorgenommen werden.

307Wird die Abgabenerklärung im Postweg überreicht, ist der grundsätzlich durch den Poststempel nachweisbare Tag der Postaufgabe maßgebend.

308Die dem Nachweis der Behinderung dienenden Unterlagen sind dem Versicherer zur Einsichtnahme (über Verlangen des Versicherers im Original) vorzulegen. Sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben, ist motorbezogene Versicherungssteuer nicht zu erheben. Die Abgabenerklärung verbleibt beim Versicherer.

309"Alte" Nachweise nach dem KfzStG 1952 (von den ehemaligen Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern ausgestellte Befreiungsbescheinigungen nach § 2 Abs. 2 KfzStG 1952) sind auch nach dem gültig, solange kein Fahrzeugwechsel vorgenommen wird. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 4 KfzStG 1992.

310Durch den Nachweis der Behinderung weist der Mensch mit Behinderung nach, dass er ein bestimmtes Kraftfahrzeug wegen seiner Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muss. Deshalb ist der Nachweis unter Umständen neuerlich zu erbringen (siehe Rz 311).

A.3.6.3.4.1. Kraftfahrzeug-, Versicherungsnehmer- und Versichererwechsel

311Entsteht durch den Wechsel von Versicherer, Kraftfahrzeug oder Versicherungsnehmer ein neues Versicherungsverhältnis, ist die Abgabenerklärung Kr 21 neuerlich an den Versicherer zu überreichen; dieser hat die Voraussetzungen für die Befreiung erneut zu überprüfen.

In folgenden Fällen kommt immer ein neues Vertragsverhältnis zustande:

  • Wechsel des Versicherers

  • Ein Mensch mit Behinderung meldet das bisherige Kraftfahrzeug ab und beim selben Versicherer ein Kraftfahrzeug neu an.

Bei einem Versicherungsnehmerwechsel kann ein, muss aber kein neues Versicherungsverhältnis begründet werden, da die konkrete Gestaltung eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnisses abhängig von der jeweiligen Risikoeinschätzung des Fahrers ist (z.B. Alter, Zeitraum seit Ausstellung der Fahrerlaubnis des Versicherungsnehmers).

A.3.6.3.4.2. Archivierung und Aufbewahrungsdauer der Abgabenerklärung Kr 21

312Die nachfolgenden Ausführungen zur Archivierung und Aufbewahrungsdauer der Abgabenerklärung Kr 21 (Rz 312 bis Rz 314) sind mit anzuwenden. Bis dahin waren auch andere Methoden für den Nachweis des Einlangens (insbesondere Prozessdokumentation) geeignet.

Gemäß § 132 Abs. 2 BAO darf die Aufbewahrung der eingelangten Abgabenerklärungen Kr 21 auf Datenträgern erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Eine elektronische Archivierung des Kr 21 ist somit zulässig.

Da der Zeitpunkt des Einlangens des Kr 21 im Original (= "Überreichung der Abgabenerklärung") jener Zeitpunkt ist, mit dem - bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - der Anspruch auf Steuerfreiheit von der motorbezogenen Versicherungssteuer entsteht, muss der Versicherer nicht nur nachweisen können, dass das Kr 21 im Original eingelangt ist, sondern auch, wann es eingelangt ist.

Für die Archivierung der im Original beim Versicherer eingereichten Abgabenerklärung Kr 21 ist Folgendes zu beachten:

  • Da der Archivierungsprozess fälschungssicher ablaufen muss, muss gewährleistet sein, dass der Versicherer selbst archiviert hat. Das heißt der früheste Termin der Archivierung ist der Tag des Einlangens des Kr 21 beim Versicherer. Ebenso darf nach elektronischer Archivierung eine nicht indizierte Veränderung des digitalisierten Dokumentes nicht möglich sein.

  • Die Echtheit des Originaldokumentes muss nachgewiesen/bestätigt sein.

  • Gemäß § 132 Abs. 3 BAO müssen die digitalisierten Dokumente innerhalb der von der Behörde festgelegten Fristen jederzeit in der von der Behörde festgelegten Form zugänglich gemacht werden (z.B. Ausdruck, PDF-Image, elektronischer Zugriff).

Der Versicherer hat die Archivierung selbst durchzuführen. Bei einem Versicherungsmakler eingelangte Abgabenerklärungen Kr 21 müssen von diesem an den Versicherer im Original weitergeleitet werden; der Makler darf keinesfalls die Archivierung vornehmen und dem Versicherer nur das digitalisierte Dokument übermitteln.

313Das Datum des Einlangens ist durch einen Eingangsstempel auf der Abgabenerklärung Kr 21 erkenntlich zu machen. Ist die Verwendung eines Eingangsstempels bei Versicherungsgesellschaften nicht üblich, gilt das Anbringen eines sonstigen (z.B. "händischen") Eingangsvermerkes auf der Abgabenerklärung Kr 21 (vorgesehenes Feld rechts oben im Formular Kr 21) als ausreichend. Dieser händische Eingangsvermerk hat vor dem urschriftgetreuen Scannen und vor der elektronischen Übermittlung in das Verarbeitungs- und Ablagesystem des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Zu beachten ist, dass das Datum der elektronischen Übermittlung, welches ident sein sollte mit dem Einbringungsdatum der Kr 21, unüberschreibbar im Dokument der eingescannten Antragsunterlagen enthalten bzw. angebracht ist und in weiterer Folge als gesamter Geschäftsfall nicht löschbar ist.

314Da der haftungs- und abfuhrverpflichtete Versicherer Abgabenschuldner im formellen Sinn ist und die für den Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen zu erfüllen hat, muss er auch die Aufbewahrungspflicht des § 132 BAO beachten.

Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, sind die Abgabenerklärungen Kr 21 (im Original oder in archivierter Form) für das letzte Jahr der Befreiung noch weitere sieben Jahre lang aufzubewahren. Die 7-Jahres-Frist beginnt somit

  • ab Entfall der Begünstigung (wie z.B. bei Tod des Versicherungsnehmers),

  • ab Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder

  • bei der Anmeldung eines neuen Kraftfahrzeuges (in diesem Fall ist eine neue Abgabenerklärung Kr 21 vorzulegen)

zu laufen.

A.3.6.3.5. Nacherhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer

315Erlangt das Finanzamt davon Kenntnis, dass ein Kraftfahrzeug nicht vorwiegend für Zwecke des Behinderten verwendet wird, hat das Finanzamt die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und den Versicherer aufzufordern, die Steuer nachzuerheben.

Kommt der Versicherer dieser Aufforderung nicht nach, ist ein Bescheid gemäß § 202 BAO in Verbindung mit § 201 BAO an den Versicherer zu erlassen.

Erlangt der Versicherer Kenntnis, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen, hat er gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 die unrichtige Berechnung zu berichtigen (siehe Rz 1701 ff).

Randzahlen 316 bis 324: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 13 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 22 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Abs. 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 10 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 132 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 311
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 312
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 314
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1701
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453