A.3.6.3. Motorbezogene Versicherungssteuer
A.3.6.3.1. Allgemeines
280Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit (siehe Rz 200).
281Die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht grundsätzlich nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden allerdings von der Steuerbefreiung miterfasst (siehe Rz 329 ff).
282Für die Befreiung ist nicht erforderlich, dass der Mensch mit Behinderung gleichzeitig Zulassungsbesitzer und auch Versicherungsnehmer ist (z.B. Kind mit Behinderung siehe Rz 246).
A.3.6.3.2. Voraussetzung der Zulassung
283Gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG steht die Befreiung nur zu, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen zugelassen ist. Allerdings wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den Personenkreis per Verordnung auszuweiten (= Zulassungsbesitzgemeinschaft), wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.
284Eine Mehrheit von Zulassungsbesitzern ist durch die Eintragung "Besitzgemeinschaft" in Feld A23 der Zulassungsbescheinigung gekennzeichnet. Weitere Zulassungsbesitzer einer Besitzgemeinschaft sind bei Zulassungsbescheinigungen im Scheckkartenformat auf dem Kartenchip gespeichert und über folgenden Link https://zulassung.oesd.at/fahrzeugdaten-online-abfrage/ online unter Angabe des Kennzeichens und der Kartennummer abfragbar. Bei Zulassungsbescheinigungen im Papierformat sind diese im Regelfall im Mehrzweckfeld namentlich angeführt.
285Seit dem ist es möglich, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Kraftfahrzeug im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft neben Menschen mit Behinderung auch auf andere Personen ohne Behinderung zugelassen ist. Voraussetzung ist, dass sämtliche Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im selben Haushalt leben. Als Haushalt gilt dabei ausschließlich der Hauptwohnsitz der Personen laut Eintrag im Zentralen Melderegister. Besteht die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf eine Geschäftsadresse einer natürlichen Person, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.
Beispiele:
Ein Kraftfahrzeug ist auf ein Ehepaar zugelassen, die beide im selben Haushalt leben. Erfüllt einer der beiden Ehepartner die Voraussetzungen für die Befreiung, kann die Befreiung durch die Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.
Ein Kraftfahrzeug ist auf den Vater und sein behindertes Kind zugelassen, die beide im selben Haushalt leben. Die Befreiung kann in Anspruch genommen werden.
286Bei der Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle die Einträge des Zentralen Melderegisters für alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft hinsichtlich des Hauptwohnsitzes abzugleichen. Weichen die Einträge voneinander ab, kann die Befreiung nicht für die Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden. Beruht die Abweichung auf Schreibfehlern, hat die Person, die das Ansuchen stellt, eine Richtigstellung der Eintragung im Zentralen Melderegister zu veranlassen.
286aDie Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer entfällt mit Ablauf des Tages, an dem
die letzte Person, die die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft ausscheidet;
es zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kommt;
es zu einem Wechsel des Hauptwohnsitzes einer der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft kommt.
287Bis zum gilt, dass das Kraftfahrzeug ausschließlich auf einen oder mehrere Menschen mit Behinderung zum Verkehr zugelassen sein muss. Ist das Kraftfahrzeug auch auf eine nicht behinderte Person zugelassen, ist die Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht erfüllt.
Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (siehe Rz 284), muss jeder Zulassungsbesitzer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c VersStG 1953 nachweisen. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn jeder Zulassungsbesitzer die Voraussetzungen erfüllt.
Beispiele:
Ein Kraftfahrzeug ist auf ein Ehepaar zugelassen: Erfüllen beide Ehepartner die Voraussetzungen für die Befreiung, kann die Befreiung in Anspruch genommen werden; erfüllt nur ein Ehepartner die Voraussetzungen, ist die Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich.
Die Kraftfahrzeuge eines Sportfördervereins für Behindertenskilauf sind auf den Verein und nicht auf einen Menschen mit Behinderung zugelassen. Die Befreiung kann nicht angewendet werden.
288Gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 ist Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Kraftfahrzeuges ist. Der Antragsteller muss sohin nicht Eigentümer des Kraftfahrzeuges, sondern nur rechtmäßiger Besitzer sein.
289Ein Kraftfahrzeug kann auch ausschließlich auf einen minderjährigen Behinderten (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter) zugelassen sein. Dies war bis zum notwendig, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Seit dem ist die Befreiung auch dann möglich, wenn das Kraftfahrzeug im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft neben Menschen mit Behinderung auch auf andere Personen zugelassen ist (siehe Rz 285 ff). In einem Informationsschreiben vom (BMVIT-179.450/0009-II/ST4/2010) stellte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie klar, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf Minderjährige nur für nicht behinderte Minderjährige notwendig ist. Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf einen behinderten Minderjährigen ist hingegen üblich und geläufig und somit dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen und bedarf daher keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 200 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 329 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 246 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 284 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453