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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.6. Menschen mit Behinderungen
A.3.6.2. Normverbrauchsabgabe
A.3.6.2.1. Rechtslage ab (BGBl. I Nr. 18/2021)

A.3.6.2.1.2. Sonstige Fälle

229Die erstmalige Zulassung im Inland nach einem Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland ist, im Gegensatz zum Erwerb eines inländischen Gebrauchtfahrzeuges, grundsätzlich normverbrauchsabgabepflichtig. Die Befreiung für Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 ist somit anwendbar, wenn ein Gebrauchtfahrzeug für Zwecke der Beförderung eines Menschen mit Behinderung importiert wird. Auch in Fällen, in denen ein Fahrzeughändler für einen Menschen mit Behinderung ein Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland importiert, ist die Befreiung anwendbar.

230In den Fällen, in denen die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe nicht aufgrund einer inländischen Lieferung (siehe dazu näher Rz 222 ff) entsteht, sondern etwa aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ( § 1 Z 2 NoVAG 1991) oder der erstmaligen Zulassung ( § 1 Z 3 NoVAG 1991), ist die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zulassung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Zulassung eines importierten Kraftfahrzeuges ist jedoch nur unter vorheriger Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank möglich. Hierzu ist ein Antrag mittels Formular NOVA 4 beim zuständigen Finanzamt durch den Zulassungswerber einzubringen.

231Neben der Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 ist dem zuständigen Finanzamt die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bekanntzugeben. Mit der Bescheinigung ist zudem ein Antrag auf Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 mittels Formular NOVA 4 einzubringen.

Das zuständige Finanzamt hat, nach dem das Formular vorgelegt wurde, die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen.

232Wird die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 nicht vorgelegt, hat das Finanzamt der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, die Normverbrauchsabgabe mit Bescheid vorzuschreiben. Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen mit Ablauf der zweiwöchigen Frist (siehe Rz 1053).

Legt diese Person in der Folge die Bescheinigung vor, dass für den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 (unter Umständen rückwirkend) in Anspruch genommen wurde, ist der Bescheid, mit welchem die Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben wurde, aufzuheben.

In diesem Sinne ist somit auch in Fällen vorzugehen, in denen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zwar schon ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) eingebracht, aber noch nicht positiv erledigt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer spätestens innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung (siehe Rz 223 sowie Rz 230) bei einer Zulassungsstelle gestellt wird. Das Datum, an dem das Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gestellt wurde, wird auf der rückwirkend ausgestellten Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung angeführt. Sobald die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend zuerkannt wird und die Bescheinigung über die Inanspruchnahme beim Finanzamt vorgelegt wird, ist der ursprüngliche Normverbrauchsabgabe-Bescheid aufzuheben und die geleistete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

233Der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 (z.B. bei Ableben des Menschen mit Behinderung, bei Wegfall der Behinderung, bei Auslaufen der Befristung des Behindertenpasses oder bei Verkauf des normverbrauchsabgabebefreiten Kraftfahrzeuges) stellt für sich keinen steuerbaren Rechtsvorgang dar. Erst eine etwaige spätere Neuzulassung löst einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 aus.

In diesem Fall ist der Abgabenschuldner gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991 derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, also der Zulassungswerber. Dieser hat eine Steueranmeldung (Formular NOVA 2) nach § 11 NoVAG 1991 abzugeben und die Normverbrauchsabgabe beim zuständigen Finanzamt zu entrichten. Im Zuge dessen wird die Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank aufgehoben und eine Zulassung des Kraftfahrzeuges wird möglich. Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe in solchen Fällen nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der neuerlichen Zulassung zu bemessen.

Auf der Website des Versicherungsverbands Österreich kann abgefragt werden, ob eine bestimmte Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) mit einer Sperre in der Genehmigungsdatenbank eingetragen ist (https://gdb.vvo.at/kfz-finanzsperrauskunft/).

234Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist bei der neuerlichen Zulassung eines zuvor gemäß § 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung anzuwenden war. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen (siehe Rz 936).

235Die Lieferung eines Vorführkraftfahrzeuges stellt einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 dar. Werden die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt, kann somit die Befreiung bei Erwerb eines Vorführkraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Die Normverbrauchsabgabe muss in einem solchen Fall nicht an den liefernden Fahrzeughändler entrichtet werden.

236Im Gegensatz zur bis in Kraft stehenden Rechtslage (siehe Rz 260) stellt die Lieferung eines zuvor im Rahmen einer "Tageszulassung" auf den Fahrzeughändler selbst zugelassenen Kraftfahrzeuges einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 dar.

Werden daher die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 erfüllt, kann diese Befreiung bei Erwerb eines solchen Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Die Normverbrauchsabgabe muss in einem solchen Fall nicht an den liefernden Fahrzeughändler entrichtet werden.

Wurde jedoch die Frist der Zulassung auf den Fahrzeughändler von drei Monaten überschritten, entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 schon beim Fahrzeughändler mit dem Tag der Überschreitung (siehe Rz 669). Da bei der Lieferung eines solchen Kraftfahrzeuges kein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang verwirklicht wird, kann die Befreiung für Menschen mit Behinderungen nicht in Anspruch genommen werden.

237Im Gegensatz zur bis in Kraft stehenden Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 (siehe Rz 261) sieht die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Befreiung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer (Leasinggesellschaft) geliefert wird. Die Befreiung kann daher auch bei Erwerb eines Leasingfahrzeuges über eine Leasinggesellschaft in Anspruch genommen werden. Die Befreiung steht auch in Fällen zu, in denen der Leasingvertrag nicht mit dem Menschen mit Behinderung selbst, sondern etwa mit einem Obsorgeberechtigten oder Partner des Menschen mit Behinderung abgeschlossen wurde, soweit das Kraftfahrzeug in der Folge im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG 1953 auf den Menschen mit Behinderung zugelassen wird (siehe dazu Rz 283 ff). Es gilt zu beachten, dass die vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung vorliegen muss (siehe Rz 201 ff).

238Die Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 sieht keine Einschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor. Da die motorbezogene Versicherungssteuer auch jene Fahrzeugklassen erfasst, die auch der Normverbrauchsabgabe unterliegen, kann die Befreiung auf jedes Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 angewendet werden.

Im Gegensatz zur bis in Kraft stehenden Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019, nach welcher in der Regel nur ein zur Zeit genutztes Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit werden kann (siehe Rz 240), kann die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 grundsätzlich für alle unter einem Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge in Anspruch genommen werden, da diese Kraftfahrzeuge auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sein können. Sind mehrere Kraftfahrzeuge ohne Wechselkennzeichen auf den Menschen mit Behinderung zugelassen, steht die Befreiung allerdings nur für ein Kraftfahrzeug zu (siehe Rz 281).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 222
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1053
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 936
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 260
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 669
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 261
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 240
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 281
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 223
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 283 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 201 ff
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453