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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
A.3.6. Menschen mit Behinderungen
A.3.6.1. Allgemeines
A.3.6.1.2. Nachweisdokumente

A.3.6.1.2.2. Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

213Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, der Normverbrauchsabgabe bis zum und der motorbezogenen Versicherungssteuer bis zum kann bzw. konnte die Behinderung durch Vorlage eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 nachgewiesen werden.

214Ab ausgestellte Ausweise:

Inhabern eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ein Parkausweis auszufolgen. Dieser Ausweis dient dem Behindertenpassinhaber als Nachweis, dass er die in § 29b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960 genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann.

Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, geregelt.

215Von bis ausgestellte Ausweise:

Ab wurde mit Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen, Gehbehindertenausweisverordnung) festgelegt, wie der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen mit auszusehen hatte. Die Ausstellung erfolgte auf Grund der Feststellung der dauernden starken Gehbehinderung durch die ausstellende Behörde. Diese Ausweise bleiben bis auf weiteres gültig und können für die Inanspruchnahme der Befreiung von der

  • Kraftfahrzeugsteuer: ohne zeitliche Begrenzung und

  • Normverbrauchsabgabe: bis

genutzt werden.

216Bis zum ausgestellte Ausweise:

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 hatte die Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Die dauernde starke Gehbehinderung wurde mit ärztlichem Gutachten der Bezirksverwaltungsbehörde (polizeiamtsärztliches Gutachten) festgestellt.

Ausweise, die vor dem ausgegeben wurden, blieben bis gültig und waren bis dahin als Nachweis für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer anzuerkennen. Danach musste ein neuer Ausweis beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) beantragt werden.

A.3.6.1.2.3. Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz (BBG)

217Durch das Gutachten eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes konnte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung festgestellt und nachgewiesen werden. Diese Möglichkeit des Nachweises gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 TS 3 BBG idF BGBl. I Nr. 150/2002 wurde durch BGBl. I Nr. 136/2004 mit gestrichen. Ein Nachweis der Behinderung mit einer solchen Feststellung, die vor dem getroffen wurde, war für neu auf den Behinderten zugelassene Kraftfahrzeuge noch bis möglich. Wurde die Befreiungsbestimmung vor dem gewährt, dann wurde sie im Rahmen der Initialbefüllung berücksichtigt und es ist kein neuerlicher Nachweis über die Behinderung zu erbringen (siehe Rz 291).

A.3.6.1.2.4. Ausländische Behindertenausweise

218Da jeder Behinderte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, einen Behindertenpass gemäß §§ 40 ff BBG und damit auch einen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 beantragen kann, können ausländische Behindertenausweise oder Parkausweise nicht als Nachweis der Behinderung herangezogen werden. Eine Anerkennungsverpflichtung von EU-ausländischen Behindertenausweisen oder Parkausweisen in Österreich ist nicht gegeben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
§ 29b Abs. 2 bis 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013
Gehbehindertenausweisverordnung, BGBl. II Nr. 252/2000
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 36 Abs. 2 Z 3 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
§ 36 Abs. 2 Z 3 TS 3 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 291
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453