A.3.6.1.2. Nachweisdokumente
206Für den Nachweis des Vorliegens einer Behinderung können je nach Gesetz und Rechtslage verschiedene Dokumente vorgelegt werden. Im Wesentlichen sind dabei relevant:
Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff BBG (siehe Rz 207 ff) oder
Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 (siehe Rz 213 ff).
A.3.6.1.2.1. Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz (BBG)
207Seit erfolgt die Prüfung des Vorliegens einer Behinderung für die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht mehr durch Vorlage eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG, sondern ausschließlich durch einen Datenabgleich bei der Zulassungsstelle. Zu diesem Zweck wurden gemäß § 2 ANB-V, BGBl. II Nr. 270/2018, die Daten sämtlicher Inhaber eines Behindertenpasses mit entsprechender Eintragung elektronisch erfasst und durch das Sozialministeriumservice (Bundessozialamt) in das Zulassungssystem überspielt. Außerdem wurden sämtliche bei Versicherern erfasste Daten zu Menschen mit Behinderungen, die die Befreiungen in Anspruch nehmen, ebenso elektronisch erfasst und in das Zulassungssystem überführt. Durch diese Initialbefüllung wurden sämtliche Menschen mit Behinderungen, die eine Befreiung tatsächlich in Anspruch nehmen oder berechtigt wären, erfasst. Außerdem werden täglich neu hinzugekommene Anspruchsberechtigte erfasst oder bei Auslaufen des Anspruchs aus der Datenbank entfernt.
208Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, der Normverbrauchsabgabe bis zum und der motorbezogenen Versicherungssteuer bis zum kann bzw. konnte die Behinderung durch Vorlage eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG mit folgender Eintragung nachgewiesen werden:
Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit
Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
Der Inhaber des Passes ist blind oder hochgradig sehbehindert
Diese Eintragungen können durch folgende Piktogramme dargestellt sein:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
Die Inhaberin oder der Inhaber des Passes ist blind.
209Der Behindertenpass wird seit als Karte aus Polyvinylchlorid ausgegeben, ist neben anderen Sicherheitsmerkmalen mit einem Lichtbild ausgestattet und enthält:
den Vor- und Familiennamen,
das Geburtsdatum,
eine allfällige Versicherungsnummer,
den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
das Antragsdatum und das Ausstellungsdatum,
die ausstellende Behörde
und eine allfällige Befristung.
Auf Antrag des Antragstellers werden die Art der Behinderung sowie bestimmte Feststellungen (wie z.B. die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, siehe Rz 208) eingetragen.
210Ein Behindertenpass ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt, den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Dies gilt insbesondere für Behindertenpässe in Papierform.
211Seit dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom , Zl. 45.360/3-7/95, können keine Pässe mit der Eintragung "dauernd stark gehbehindert" mehr ausgestellt werden. Seither ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmslos die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" vorzunehmen.
Pässe mit der Bezeichnung der Art der Behinderung mit "dauernd stark gehbehindert" kann es daher nur mit Ausstellungsdatum vor diesem Erlass geben.
Wird in einem Behindertenpass nur die Zusatzeintragung "gehbehindert" vermerkt, kann er nicht als Nachweis der Behinderung herangezogen werden.
212Ein vom Sozialministeriumservice erlassener Feststellungsbescheid gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz kann nicht als Nachweis der Behinderung herangezogen werden ().
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 2 ANB-V, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung, BGBl. II Nr. 270/2018 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 207 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 213 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 208 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453