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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen

A.3.6. Menschen mit Behinderungen

200Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen sind unter bestimmten Umständen von

befreit. Es sind dabei je nach Rechtslage unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrensschritte gegeben.

A.3.6.1. Allgemeines

A.3.6.1.1. Benutzung des Kraftfahrzeuges

201Voraussetzung für alle Befreiungen ist die vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung. Die vorwiegende Verwendung muss zur Erlangung der Befreiung glaubhaft gemacht werden (z.B. Bejahung einer diesbezüglichen außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Einkommensteuer- oder Arbeitnehmerveranlagung). Zur vorwiegenden Verwendung siehe Rz 202 ff.

202Der Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen mit Behinderungen steht es gleich, wenn Dritte das Kraftfahrzeug für Zwecke des Menschen mit Behinderung (z.B. Fahrten zur Apotheke) benutzen, oder die Fahrt der Haushaltsführung (z.B. Einkaufsfahrten) des Menschen mit Behinderung dient. Der Begriff "Haushaltsführung" umfasst nicht nur die Haushaltsführung im engeren Sinn, sondern auch die Erwerbstätigkeit einer behinderten Person.

203Eine betriebliche Nutzung (z.B. im Rahmen eines Einzelunternehmens) des Kraftfahrzeuges - unabhängig davon, in welchem Ausmaß die betriebliche Nutzung erfolgt - steht der Befreiung nicht entgegen, solange sie vorwiegend der persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung dient und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist auf jeden Fall der persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung zuzuordnen. Die Befreiung steht nicht zu, wenn das Kraftfahrzeug im Betrieb einer behinderten Person verwendet und (auch) von nicht behinderten Mitarbeitern im Betrieb zu 20% oder mehr benutzt wird.

204Erlangt ein Finanzamt Kenntnis davon, dass ein Kraftfahrzeug nicht vorwiegend zu Zwecken des Behinderten verwendet wird, hat es die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Steuern nachzuerheben. Für Fahrzeughändler hinsichtlich der Normverbrauchsabgabebefreiung siehe Rz 226, für Versicherer hinsichtlich der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Rz 315.

205Die vorwiegende Beförderung des Menschen mit Behinderung (daher zu mehr als 80%) wird für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer durch die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Menschen mit Behinderung glaubhaft gemacht. Diese Vorgehensweise kann auch für die Normverbrauchsabgabe (Rechtslage bis ) angewendet werden. Weitere Indizien können spezielle Umbauten für Zwecke des Menschen mit Behinderung oder der Umstand, dass auf den Menschen mit Behinderung kein anderes Kraftfahrzeug zugelassen ist, sein.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Abs. 1 Z 12 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 202
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 226
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 315
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453