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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen

A.3.5. Miet-, Taxi- und Gästewagen

143Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab ) bzw. § 3 Z 3 TS 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis ) sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 VersStG 1953 und § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992 sind Miet-, Taxi- und Gästewagen von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Miet-, Taxi- und Gästewagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996 (GelverkG), zu verstehen (vgl. ). Das sind Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Es ist eine Konzession und eine Beistellung eines Lenkers erforderlich (siehe Rz 20).

Näheres zu den allgemeinen Bedingungen der Inanspruchnahme der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe siehe Rz 689 bis 697.

Näheres zu den allgemeinen Bedingungen der Inanspruchnahme der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Rz 1400 sowie Rz 1630.

144Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen hat zur Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% der gewerblichen Personenbeförderung dient.

145Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen hat zudem zur Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds und der Merkmale (Typ, Ausstattung, Sitzplätze) unzweifelhaft für den begünstigten Zweck genutzt werden kann.

Die Verwendung für den befreiten Zweck ist beispielsweise gänzlich ausgeschlossen im Fall eines Sportwagens mit zwei Sitzen und nur sehr begrenztem Raum für den Transport von Gepäck. Dieses Kraftfahrzeug ist augenscheinlich nicht für den Transport von Gästen und deren Gepäck geeignet.

146Das Mietwagengewerbe umfasst die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen). Faktisch ist dies nur im Zusammenhang mit Kleinbussen relevant, da Omnibusse selbst nicht steuerbar sind.

147Unter Taxigewerbe fällt die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi). Es umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (z.B. Schülertransport).

148Nach § 3 Abs. 1 Z 4 GelverkG darf die Konzession betreffend Gästewagen-Gewerbe ("Hotelwagen") unter anderem nur für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen und dergleichen durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt (Gästewagengewerbe) erteilt werden. Darüber hinaus können für die Beurteilung der Steuerbefreiung auch sonstige Fahrten mit Hotelgästen, wie beispielsweise Ausflugsfahrten, die Beförderung zu Schiliften oder Bädern in die 80%-Grenze eingerechnet werden. Sonstige betriebliche Fahrten (z.B. Einkaufsfahrten) bleiben ausgeklammert.

149So genannte "Leihfahrzeuge" (ohne Beistellung eines Lenkers - siehe Rz 19) sind nicht als Miet-, Taxi und Gästewagen befreit (vgl. ). In Feld A4 der Zulassungsbescheinigung (Verwendungsbestimmung) scheint bei diesen Kraftfahrzeugen in der Regel der Code "22" auf. Es besteht eine eigene Befreiungsbestimmung für Leihfahrzeuge (siehe Rz 684, Befreiung für kurzfristige Vermietung). Eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder der Kraftfahrzeugsteuer besteht nicht.

150Als Hinweis für eine Nutzung für den begünstigten Zweck kann bei der Beurteilung der Steuerfreiheit die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung herangezogen werden.

In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung:

  • 25: Taxigewerbe

  • 29: Ausflugs-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbe

Es ist auch der Eintrag beider Verwendungsbestimmungen 25 und 29 möglich. In früheren Zulassungsbescheinigungen kann die Verwendungsbestimmung 21: "zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung bestimmt" eingetragen sein. Diese kann ebenfalls als ein Kriterium für die Inanspruchnahme der Befreiung herangezogen werden.

151Ein Fehlen einer solchen Eintragung ist ein Indiz, dass die begünstigte Nutzung nicht ausgeübt wird und somit die Voraussetzungen der Befreiungen nicht vorliegen.

Eine entsprechende Eintragung der Verwendungsbestimmung in der Zulassungsbescheinigung alleine ist allerdings noch nicht ausreichend, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen.

Neben der eingetragenen Verwendungsbestimmung in der Zulassungsbescheinigung sind bei der Beurteilung der Zuerkennung der Befreiung weitere Kriterien heranzuziehen (z.B. Nachweis eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs, äußere Merkmale des Kraftfahrzeuges, Unternehmenszweck, Taxameter).

152Stellt ein Finanzamt oder ein Versicherungsunternehmen fest, dass ein befreites Kraftfahrzeug nicht im geforderten Ausmaß (daher zu mehr als 80%) für den befreiten Zweck verwendet wird oder eine Verwendung für den befreiten Zweck gänzlich ausgeschlossen ist, ist trotz Vorliegens einzelner Kriterien die Befreiung abzuerkennen oder zu versagen.

Stellt der Versicherer fest, dass die Befreiung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, hat er eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu machen. Darüber hinaus kann der Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre die unrichtige Berechnung berichtigen.

Das Finanzamt Österreich hat Nachforderungen, welche nicht durch den Versicherer berichtigt worden sind, mit Haftungsbescheid dem Versicherer oder mit Abgabenbescheid unmittelbar dem Versicherungsnehmer vorzuschreiben. Dies kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen.

Randzahlen 153 bis 199: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Z 3 TS 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 GelverkG, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996
Anlage 4 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Verweise:

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 20
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 689
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 697
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1400
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1630
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 19
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 684
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453