A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen
Die Befreiungsbestimmungen in diesem Abschnitt verfolgen in den drei angesprochenen Steuergesetzen den selben Zweck und sind ähnlich formuliert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie gleich auszulegen sind und zum selben Ergebnis führen.
A.3.1. Emissionsfreie Antriebsarten
100Von der Normverbrauchsabgabe sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage seit ) Kraftfahrzeuge befreit, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen. Zuvor (Rechtslage bis ) bestand gemäß § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 695/1991 nur eine Befreiungsbestimmung für Personenkraftwagen, welche ausschließlich mit Elektromotor angetrieben wurden.
Von der Kraftfahrzeugsteuer sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2022 (Rechtslage seit ) Kraftfahrzeuge befreit, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen. Bis zum bestand gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 nur eine Befreiungsbestimmung von der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wurden (hinsichtlich wasserstoffbetriebener Kraftfahrzeuge siehe Rz 105).
Von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG 1953 Kraftfahrzeuge befreit, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sofern Versicherungszeiträume ab betroffen sind. Sofern Versicherungszeiträume betroffen sind, die vor dem liegen, gilt die Befreiungsbestimmung ausschließlich für Kraftfahrzeuge, die rein durch einen Elektromotor angetrieben werden (hinsichtlich wasserstoffbetriebener Kraftfahrzeuge siehe Rz 105).
101In Bezug auf die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab ) gilt Folgendes:
Die Befreiungsbestimmung umfasst neben ausschließlich mit Elektromotor angetriebenen Kraftfahrzeugen auch alle anderen Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Antriebsart einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.
Von der Befreiung können grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 erfasst sein. Es besteht keine Einschränkung auf Personenkraftwagen.
Zu beachten ist, dass Antriebsarten umfasst sind, bei denen der CO2-Emissionswert tatsächlich mit 0 g/km ausgewiesen ist. Die Befreiung ist nicht so zu verstehen, dass Kraftfahrzeuge befreit sind, bei denen der Verbrennungsmotor mit nachhaltig erzeugtem Kraftstoff angetrieben wird, beispielsweise Biomethan.
102In Bezug auf die Befreiungsbestimmung des § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 695/1991 (Rechtslage bis ) gilt Folgendes:
Von der Befreiung können grundsätzlich Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, die in die Position 8703 80 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, erfasst werden.
Die mit einem Elektromotor angetriebenen Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, sind nicht von der Normverbrauchsabgabe befreit. Diese Krafträder fallen unter die Position 8711 60 der Kombinierten Nomenklatur und unterliegen daher schon deswegen nicht gemäß § 2 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 695/1991 der Normverbrauchsabgabe.
103Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe nach § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. nach § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 695/1991 ist bereits im Zeitpunkt der Lieferung des entsprechenden Kraftfahrzeuges vom Lieferanten zu berücksichtigen.
104Nicht umfasst von den Befreiungsbestimmungen des § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 695/1991 (Rechtslage bis ), § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG 1953 sowie § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 sind zudem Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotor, da hier einem Verbrennungsmotor ein Kraftstoff (Wasserstoff) zugeführt werden muss (siehe Rz 1512 und Rz 1516).
105Bei einem Brennstoffzellenantrieb handelt es sich nicht um einen Verbrennungsmotor im Sinne der jeweiligen Gesetze, da es nicht zu einer Umwandlung in thermische Energie kommt. Es lässt sich für diese Kraftfahrzeuge keine Bemessungsgrundlage ermitteln, da sich die jeweiligen Bestimmungen ausschließlich auf Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor beziehen. Demnach unterliegen Kraftfahrzeuge, die mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle angetrieben werden, nicht den jeweiligen Abgaben. Dies gilt auch für Hybrid-Varianten von Kraftfahrzeugen, die mit Elektromotor angetrieben werden, der durch eine Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird (siehe Rz 1512 und Rz 1516).
106Anderes gilt in Bezug auf die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab ). Diese sieht eine Befreiung für alle Kraftfahrzeuge vor, die einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, und erfasst somit generell auch andere Antriebsarten wie Wasserstoffverbrennungsmotoren.
107Jedenfalls nicht von den jeweiligen Abgaben befreit sind Hybridfahrzeuge, die sowohl elektrisch als auch mit anderer Kraftstoffquelle (Verbrennungsmotor) angetrieben werden können (Eintrag in Feld P3 der Zulassungsbescheinigung: "Hybr. Benzin/E", "Hybr. Diesel/E"). Dies gilt unabhängig von der Art des Hybridfahrzeuges (z.B. Vollhybrid; Range Extender: elektrischer Antrieb mit Batterieaufladung durch Verbrennungsmotor).
108Betreffend die Steuerberechnung für Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge siehe zur Normverbrauchsabgabe Rz 912 und Rz 1007, zur Kraftfahrzeugsteuer Rz 1511 und Rz 1514 und zur motorbezogenen Versicherungssteuer Rz 1670 bzw. für Wasserstoff-Kraftfahrzeuge siehe Rz 1512 und Rz 1516.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 2 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1512 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1516 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 912 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1007 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1511 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1514 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1670 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453