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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.2. Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland

A.2.7. Ort bzw. Art und Weise der Verwendung von Betriebsfahrzeugen

A.2.7.1. Zurverfügungstellung an Dienstnehmer

63Wird vom ausländischen Dienstgeber, welcher über keine inländische Betriebsstätte verfügt, dem inländischen Dienstnehmer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, muss für den Ort beziehungsweise die Art und Weise der Verwendung unterschieden werden, ob eine Privatnutzung gestattet ist oder nicht.

Ist eine Privatnutzung gestattet, wird das Kraftfahrzeug grundsätzlich dem Dienstnehmer zugerechnet, und durch diesen muss gegebenenfalls die damit verbundene Standortvermutung widerlegt werden.

Ist eine Privatnutzung nicht gestattet, wird das Kraftfahrzeug grundsätzlich dem Dienstgeber zugerechnet.

Beispiele 1:

  1. Ein Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz verwendet ein Firmenfahrzeug (deutscher Dienstgeber) zu 80% für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung sowie zu 20% für betriebliche Fahrten.

  2. Ein Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz verwendet ein Firmenfahrzeug (deutscher Dienstgeber) zu 20% für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung sowie zu 80% für betriebliche Fahrten.

  3. Ein Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz verwendet ein Firmenfahrzeug (deutscher Dienstgeber) zu 85% für betriebliche Fahrten sowie zu 15% für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung.

Grundsätzlich ist eine strikte prozentuelle Aufteilung nicht entscheidend, sondern aus der Gesamtbetrachtung der Verhältnisse ist zu entscheiden, wo der Standort des Kraftfahrzeuges ist. Die Prozentsätze können nur im Rahmen dieser Gesamtschau beachtlich sein. In allen drei angeführten Fällen wird das Kraftfahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke des ausländischen Dienstgebers (im Ausland) und für Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung verwendet und ist eine weitergehende Nutzung des Dienstnehmers für private Zwecke ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage ist das Fahrzeug dem ausländischen Dienstgeber zuzurechnen. Davon ausgehend liegt in allen drei Fällen daher der Standort des Kraftfahrzeuges im Ausland.

Beispiel 2:

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit inländischem Wohnsitz verwendet ein Firmenfahrzeug (deutsche Gesellschaft) überwiegend in Deutschland, kehrt jedoch täglich zum Wohnort in Österreich zurück.

Der geschäftsführende Gesellschafter kann gegenüber einem "echten" Dienstnehmer über das Kraftfahrzeug unbeschränkt verfügen, sodass der Standort des Kraftfahrzeuges an seinem Wohnsitz vermutet wird. Der geschäftsführende Gesellschafter hat die Möglichkeit, diese Standortvermutung dadurch zu widerlegen, dass er einen konkreten dauernden Standort des Kraftfahrzeuges im Ausland nachweist (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025).

Fährt der geschäftsführende Gesellschafter nachweislich vom ausländischen Betriebsstandort aus zu mehr als 80% betrieblich veranlasst im Ausland (ohne Fahrtstrecke Wohnsitz - Betrieb - Wohnsitz), dann besteht der konkrete dauernde Standort des Kraftfahrzeuges an diesem ausländischen Betriebsstandort. Andernfalls - zB wenn betriebliche Fahrten auch vom inländischen Hauptwohnsitz angetreten werden und dadurch die 80%-Grenze unterschritten wird - wird die Standortvermutung im Inland nicht widerlegt.

A.2.7.2. Durch Einzelunternehmer

64Wird von einem Einzelunternehmer mit Hauptwohnsitz im Inland ein Kraftfahrzeug verwendet, welches auf das Einzelunternehmen im Ausland zugelassen ist, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen, ob das Kraftfahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Hierzu müssen Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges getroffen werden, woraus sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, welchem Ort das Kraftfahrzeug zuzurechnen ist (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007).

Im Erkenntnis des VwGH vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0276, hat der VwGH unter Bekräftigung der zitierten Rechtsprechung auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und in diesem Erkenntnis als entscheidungswesentlich hervorgehoben, "dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht. Allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug werden am Betriebsstandort durchgeführt. Dazu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde auch der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland vorgenommen wird." Hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung wurde dabei festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach der in diesem Erkenntnis dargelegten Sachverhaltskonstellation im ausländischen Betrieb sowohl vom Unternehmer als auch von den Angestellten für tägliche (Betriebs)Fahrten (zum Beispiel Post, Bank, Baustellen, Kunden, Bauämter, Behörden oder Besorgungsfahrten zu Lieferanten) verwendet wurde. Auf Grundlage dieses Sachverhalts bzw. aufgrund der unstrittig weitaus überwiegend nicht in Österreich festgestellten betrieblichen und privaten Verwendung ist der VwGH sodann von der zulässigen Erbringung des Gegenbeweises iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ausgegangen.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges (mindestens 80%) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung hat.

Randzahlen 65 bis 99: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453