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SWI 1, Jänner 2013, Seite 3

Ungarische betrieblich tätige Personengesellschaft mit Drittstaatskapitalerträgen und inländischem Gesellschafter

Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger an einer betrieblich tätigen ungarischen Kommanditgesellschaft („betéti társaság“ [B.T.]) beteiligt, dann stellen die ungarischen Betriebsstätten der B.T. anteilig Betriebsstätten des österreichischen Mitunternehmers dar (Rz. 276 VPR). Die von der B.T. erwirtschafteten Gewinne sind dem österreichischen Gesellschafter anteilig zuzurechnen und sind – in Anwendung des Transparenzprinzips – in seinen Händen steuerpflichtig. Der Umstand, dass die B.T. in Ungarn nach dem Intransparenzprinzip als Körperschaft besteuert wird und dass daher nach ungarischem Recht die Gewinne nicht dem österreichischen Gesellschafter, sondern der ungarischen Gesellschaft steuerlich zugerechnet werden, führt zu einem Zurechnungskonflikt, vermag aber nicht die Anwendung des im österreichischen Recht verankerten Transparenzprinzips zu unterbinden.

Der Zurechnungskonflikt löst indessen keine Doppelbesteuerung aus, weil die Gewinnanteile des österreichischen Gesellschafters gemäß Art. 7 i. V. m. dem Methodenartikel (Art. 22) – unter Progressionsvorbehalt – der ungarischen Besteuerung zu überlassen und daher in Österreich steuerfrei zu stellen sind (z. B. EAS 231, EAS 1228, E...

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