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SWI 1, Jänner 2013, Seite 4

Ungarische vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Drittstaatskapitalerträgen und österreichischem Gesellschafter

Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger an einer vermögensverwaltenden ungarischen Kommanditgesellschaft („betéti társaság“ [B.T.]) beteiligt, sind die von der B.T. erwirtschafteten Einkünfte dem österreichischen Gesellschafter anteilig zuzurechnen und sind – in Anwendung des Transparenzprinzips – in seinen Händen steuerpflichtig. Der Umstand, dass die B.T. in Ungarn nach dem Intransparenzprinzip als Körperschaft besteuert wird und dass daher nach ungarischem Recht die Einkünfte nicht dem österreichischen Gesellschafter, sondern der ungarischen Gesellschaft steuerlich zugerechnet werden, führt zu einem Zurechnungskonflikt, vermag aber nicht die Anwendung des im österreichischen Recht verankerten Transparenzprinzips zu unterbinden (EAS 3303).

Räumlichkeiten der ungarischen B.T., in denen lediglich vermögensverwaltende Funktionen ausgeübt werden, begründen für den Gesellschafter keine Betriebsstätten (Rz. 299 VPR). Bezieht daher die ungarische Personengesellschaft Drittstaatseinkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen oder von Immaterialgütern, sind die Einkünfte unter Beachtung der mit den Drittstaaten geschlossenen DBA der österreichischen Einkommensbesteuerung zuzuführen.

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