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SWI 1, Jänner 2013, Seite 29

BVerfG zum Vertrauensschutz im Steuerrecht

Gesetze mit unechter Rückwirkung sind unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Rückwirkende Änderungen des Steuerrechts für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom zur Einfügung des § 8 Nr. 5 in das deutsche Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom , haben das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 1 dKStG aus Streubesitzbeteiligungen zerstört (BVerfG , 1 BvL 6/07).

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