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SWI 1, Jänner 2013, Seite 41

EuGH: Eigene Beförderungsleistungen eines Reisebüros fallen nicht unter die umsatzsteuerliche Sonderregelung für Reiseleistungen

Das , Maria Kozak, beantwortet das Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 98 i. V. m. Art. 306 bis 310 MwStSyst-RL im Zusammenhang mit folgendem Ausgangsverfahren: Frau Kozak betreibt in Polen ein Reisebüro. Im Jahr 2007 verkaufte sie unmittelbar an die Reisenden Pauschalreisen, die Unterbringung und Verpflegung, für die sie die Dienste anderer Dienstleister in Anspruch nahm, sowie Beförderung, für die sie ihre eigene Reisebusflotte einsetzte, umfassten. Frau Kozak berechnete die Mehrwertsteuer für die bei Dritten bezogenen Leistungen nach der Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros, wobei sie nach Art. 308 MwStSyst-RL als Steuerbemessungsgrundlage die Marge des Reisebüros verwendete und diese Marge dem regulären Mehrwertsteuersatz von 22 % unterwarf. Auf die selbst erbrachten Beförderungsleistungen wandte sie, insbesondere für die Steuerbemessungsgrundlage, die allgemeine Mehrwertsteuerregelung an und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für die Beförderung von Personen.

Die polnische Steuerverwaltung vertrat die Auffassung, dass die Beförderungsleistungen für die gesamte Reiseleistung des Reisebür...

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