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SWI 1, Jänner 2013, Seite 5

Weltbankpensionist mit Auslandskapitalertrag

Verlegt ein langjähriger Mitarbeiter der Weltbank in Washington nach dem Ende seiner beruflichen Laufbahn seinen Wohnsitz nach Österreich, sind die Weltbankpensionen in Österreich von der Besteuerung befreit (EAS 175). Die Rechtsgrundlage hierfür bildet gemäß § 1 der Regierungsverordnung vom , BGBl. Nr. 40/1955, die Bestimmung des Abschnittes 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen vom (veröffentlicht als Anlage zur Regierungsverordnung vom , BGBl. Nr. 248/1950). Die zitierte Bestimmung des Übereinkommens vom gewährt den Beamten der UNO-Spezialorganisationen, sonach auch den Beamten der Weltbank, dieselben Steuerbefreiungen, wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen. Die Steuerbefreiung in Bezug auf die von der Hauptorganisation der Vereinten Nationen bezahlten Gehälter und Einkünfte ist in Abschnitt 18 lit. b des UNO-Privilegienübereinkommens vom , BGBl. Nr. 126/1957, festgelegt. Die Weltbankpensionen sind folglich in gleicher Weise steuerfrei wie die von den Vereinten Nationen bezahlten Pensionen. Siehe in diesem Sinn auch EAS 735.

Die Steuerbefreiung der Privilegienübereinkommen gilt allerdings nur für die von den in...

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