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SWI 1, Jänner 2011, Seite 27

Immobilienklausel im DBA Rumänien

(BMF) – Art. 13 Abs. 4 DBA Rumänien sieht vor: „Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen zur Gänze oder hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.“ Mit der Frage, ob „hauptsächlich“ mit „überwiegend“ (mehr als 50 %) gleichzusetzen ist, hat sich bereits EAS 3137 befasst und hat eine solche Auslegung abgelehnt. Die Wendung „zur Gänze oder hauptsächlich“ wie sie im DBA Rumänien verwendet wird, weist durch die in diesem Abkommen zusätzlich vorgenommene Beifügung „zur Gänze“ sogar noch verstärkt darauf hin, dass das Abkommen nicht eine rechnerische 50‑%-Regelung anstrebt.

Hält ein in Österreich ansässiges Unternehmen eine 50%ige Beteiligung an einer rumänischen Kapitalgesellschaft, die sowohl in der Güterproduktion als auch im Warenhandel tätig ist, dann wird bei einem geringfügigen Überschreiten der 50-%-Grenze daher noch nicht davon gesprochen werden können, dass damit Liegenschaftsbesitz „zur Gänze oder hauptsächlich“ der rumänischen Gesellschaft gehört. Denn das Wort „hauptsächlich“ wird im gegebenen Zusammenha...

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