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SWI 1, Jänner 2011, Seite 3

Herstellung von Lagerlogistiksystemen

Wird von einem ausländischen Kunden die Errichtung eines Lagerlogistiksystems in Auftrag gegeben und wird dieser Auftrag von drei verschiedenen Arbeitsteams des auftragnehmenden österreichischen Unternehmens ausgeführt, dann spricht die Vermutung dafür, dass die Arbeitszeiten der drei Teams zusammenzurechnen sind, um zu beurteilen, ob die zur Betriebsstättenbegründung führende Baustellenfrist (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) überschritten ist. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn die drei Errichtungsphasen vom Kunden durch gesonderte Verträge in Auftrag gegeben werden (Hinweis auf EAS 1259 betreffend Anschlussaufträge und EAS 3063 betreffend „Montageprojekt GB“ und „Montageprojekt GD“).

Die von einigen Staaten akzeptierte getrennte Fristenberechnung bei Auftragsvergabe „in Baulosen“ (Deutschland: Verständigungsprotokoll vom , Z 7; Schweiz: AÖFV Nr. 34/2000) wird nicht vorliegen, wenn die Arbeitsabschnitte teilweise übergreifend abgearbeitet werden.

Die Beurteilung, ob eine Bau- bzw. Montagebetriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinn (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) vorliegt, wird auf der Grundlage der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen jedenfalls korrespondierend in den jeweils betroffenen Lände...

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