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SWI 1, Jänner 2011, Seite 8

Berechnung der Bauführungsfrist im DBA Türkei

(BMF) – Übernimmt ein österreichisches Unternehmen von einem türkischen Generalunternehmer den Auftrag, Windanlagen zu montieren, und wird mit dieser Montagearbeit am begonnen, dann endet die zur Betriebstättenbegründung führende Sechsmonatsfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA Türkei mit Ablauf des . Für die Fristenberechnung ist ausschließlich die Montagedauer und nicht die Anzahl der eingesetzten Monteure maßgebend. Eine Fristenberechnung nach „Mann-Tagen“, die zur Folge hätte, dass nicht auf die Montagedauer des Projekts, sondern auf die Summe der von den einzelnen Arbeitskräften an der Montagestelle zugebrachten Arbeitstage abgestellt wird, findet im Abkommen keine Deckung. Hätte dies doch zur Folge, dass bereits eine zehntägige Montagedauer zu einer Betriebsstätte führte, wenn bei der Montage 20 Arbeitskräfte eingesetzt sind und damit 200 „Mann-Tage“ gezählt werden.

Beschränkt sich die Tätigkeit des österreichischen Unternehmens auf die reine Montagetätigkeit einer Windanlage, die von den Ingenieuren eines anderen Unternehmens konzipiert und geplant wurde, dann kann diese Tätigkeit nicht Art. 14 des DBA Türkei zugeordnet werden. (EAS 3191 v. )

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