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SWI 1, Jänner 2011, Seite 45

Abzug finaler Verluste von Tochtergesellschaften im Ausland

Gerald Toifl

Verluste, die im Ausland nicht mehr mit Einnahmen verrechenbar sind, können nach der Rechtsprechung des EuGH vom inländischen Gewinn abgezogen werden. Dies gilt an sich sowohl für Verluste ausländischer Betriebsstätten als auch für jene ausländischer Tochtergesellschaften. Der BFH hat diese Judikatur des EuGH zu ausländischen Betriebsstättenverlusten jüngst dahingehend konkretisiert, dass ein solcher Abzug noch nicht im Entstehungsjahr („phasengleich“), sondern erst am Ende der Betriebsstättenexistenz im Ausland möglich ist. Panzer/Gebert (IStR 2010, 781 ff.) untersuchen, welche Zweifelsfälle nach dieser Rechtsprechung des BFH verbleiben. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass auch Verluste ausländischer Tochtergesellschaften am Ende, d. h. bei deren Liquidation, mit dem Gewinn der inländischen Muttergesellschaft verrechenbar sein müssen. Zutreffend weisen sie aber auch darauf hin, dass auf der Grundlage der aktuellen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und der EuGH-Rechtsprechung Unsicherheit besteht, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form eine derartige Verlustnutzung erfolgen kann.

Rubrik betreut von: Toifl
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