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Auslagerung von Konzerndienstleistungen in eine zentrale Dienstleistungsgesellschaft
(BMF) – Werden von einer im Versicherungsbereich tätigen Konzerngesellschaft Dienstleistungen (IT, Rechnungswesen, Rechtsberatung, versicherungstechnisches Aktuariat, Verwaltungsleistungen) an andere Konzerngesellschaften erbracht, sind diese dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend mit Gewinnaufschlag zu verrechnen (Rz. 77 VPR 2010 und Z 7.33 OECD-VPG). Unter besonderen Umständen kann eine Dienstleistungsverrechnung auch ohne Gewinnaufschlag erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die Dienstleistung nicht zum Unternehmensgegenstand des Dienstleisters gehört und dass sie sich für ihn als bloße Nebenleistung darstellt (Rz. 80 VPR 2010). Dies trifft für eine Konzerngesellschaft aber nicht zu, wenn für sie diese Dienstleistungserbringung den Kernaufgabenbereich bildet.
Allerdings kann eine bloße Kostenweiterbelastung durch Abschluss eines Kostenverteilungsvertrags erwirkt werden. Denn Gegenstand eines Kostenverteilungsvertrags können auch Verwaltungsdienstleistungen sein (Rz. 112 VPR 2010), und es kann die Leistungserbringung auch lediglich von einer einzigen am Kostenpoolungsvertrag teilnehmenden Konzerngesellschaft erbracht werden (Rz. 114 VPR 2010). Wesentlich ist, dass die Leistung...