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SWI 8, August 2005, Seite 387

OECD-Vorruhestandspension

(BMF) - Artikel 14 des Zusatzprotokolls Nr. I vom , BGBl. Nr. 164/1955 und 223/1957, zum Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Rechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten der Organisation (OECD-Privilegienprotokoll) sieht in lit. b vor, dass die Beamten der Organisation die gleiche Befreiung von der Besteuerung der ihnen bezahlten "Gehälter und Bezüge" genießen, wie sie die Beamten der bedeutendsten internationalen Organisationen genießen, und zwar unter den gleichen Bedingungen. Auf Grund dieser Gleichstellungsverpflichtung werden daher die von der OECD bezahlten Ruhegehälter in gleicher Weise als vom Begriff "Bezüge" erfasst angesehen, wie dies bei den UNO-Beamten in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom , BGBl. Nr. 126/1957, geschieht (z. B. EAS 735). Dem Umstand, dass in dem UNO-Privilegienübereinkommen der Begriff "Gehälter und Einkünfte" verwendet wird, wohingegen das OECD-Privilegienprotokoll von "Gehältern und Bezügen" spricht, wird im gegebenen Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung beigemesssen, die zu einer anders lautenden Rechtsbeurteilung führen könnte. (EAS 2610 v. )

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