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EuGH: Verpachtung einer Jagd fällt nicht unter die Pauschalregelung für Land- und Forstwirte
In seinem Urteil vom , Rs. C-43/04 Stadt Sundern, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verpachtung einer Jagd durch einen pauschalierten Landwirt unter die Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger i. S. d. Art. 25 der 6. MwSt-RL fällt. Dieser Frage lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:
Von 1994 bis 1999 bezog die Stadt Sundern Einnahmen aus Holzverkäufen und Forstbenutzung sowie aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken. Da sie diese Verpachtungen als Umsätze i. S. d. "Pauschalregelung" des § 24 dUStG behandelte, erklärte sie insoweit keine Umsatzsteuer. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das zuständige Finanzamt die Auffassung, dass die in Rede stehenden Jagdbezirksverpachtungen nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen i. S. d. des § 24 dUStG Bestimmung zu rechnen seien, sondern nach der allgemeinen Steuerregelung mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien. Es verlangte daher von der Stadt Sundern die Zahlung von Umsatzsteuer auf die aus diesen Verpachtungen bezogenen Einnahmen. Der daraus resultierende Rechtsstreit gelangte zum BFH, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorlegt...