Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 8, August 2005, Seite 396

EuGH: Vorsteuern für Kosten im Zusammenhang mit Aktienemissionen abzugsfähig

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-465/03 Kretztechnik AG, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob Vorsteuern i. Z. m. Aufwendungen für eine Kapitalerhöhung und Börseeinführung abzugsfähig sind oder nicht. Den Fragen des UFS, Außenstelle Linz, an den EuGH lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:

Kretztechnik ist eine in Österreich ansässige AG mit dem Geschäftsgegenstand Entwicklung und Vertrieb von elektromedizinischen Geräten. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom wurde das Grundkapital der Gesellschaft von 10 Mio. Euro auf 12,5 Mio. Euro erhöht. Um das für diese Erhöhung erforderliche Kapital zu beschaffen, beantragte Kretztechnik ihre Notierung an der Frankfurter Börse. Die Gesellschaft wurde im März 2000 zur Frankfurter Börse zugelassen. Die Kapitalerhöhung erfolgte durch Ausgabe von auf Inhaber lautenden Aktien. Im Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend die Umsatzsteuer 2000 wurden von Kretztechnik entrichtete Vorsteuern für Leistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Börseeinführung standen, nicht zum Abzug zugelassen. Das Finanzamt Linz argumentierte, dass aufgrund einer in Art. 13 Teil B lit. d Z 5 der 6. MwSt-RL entsprechenden nationalen Rechtsvo...

Daten werden geladen...