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Deutsch-schweizerische Bau-ARGE mit 8-monatiger Baustelle
(BMF) - Erweist sich für zwei Partnerunternehmen einer ausländischen BAU-ARGE, dass die Spezialtiefbauarbeiten an einem inländischen Verkehrsprojekt sechs Monate - nicht jedoch 12 Monate - überschreiten werden, dann wird damit eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, nicht aber eine solche im Sinn der DBA mit Deutschland und der Schweiz begründet. Die ARGE-Partner unterliegen demzufolge nicht der österreichischen Körperschaftsteuer.
Sobald sich aber herausstellt, dass die Frist von sechs Monaten (183 Tagen) von den nach Österreich entsandten Arbeitskräften überschritten wird, tritt für diese - rückwirkend - sowohl nach dem DBA-Deutschland als auch nach dem DBA-Schweiz Steuerpflicht ein, die angesichts des Bestandes einer "Lohnsteuerbetriebstätte" nach § 81 EStG im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Sollten Arbeitskräfte nach Österreich entsandt worden sein, die in Drittstaaten (mit denen keine OECD-konformen DBA bestehen; z. B. im Fall des Einsatzes serbischer Arbeitskräfte) ansässig sind, würde auch für die unter 183 Tagen in Österreich tätigen Arbeitskräfte (beschränkte) Lohnsteuerpflicht eintreten. (EAS 2624 v. )