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Ungarische Grenzgänger
Werden von einer ungarischen Kapitalgesellschaft Grenzgänger-Arbeitnehmer für länger als 183 Tage pro Jahr zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, dann unterliegen die Arbeitslöhne der österreichischen Besteuerung. Die steuerliche Erfassung hat im Veranlagungsweg zu erfolgen, wenn der ungarische Arbeitgeber in Österreich über keine Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 EStG verfügt (Rz. 1178 LSt-RL 2002).
Vorsorglich wird aber beigefügt, dass dann, wenn es sich um die Überlassung ungarischer Arbeitskräfte an österreichische Firmen handeln sollte, besonderes Augenmerk S. 360darauf zu legen ist, ob die ungarische Kapitalgesellschaft auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber zu werten ist oder ob ihre Funktion nicht eher jener eines Arbeitskräftevermittlers entspricht. Im letztgenannten Fall würde den österreichischen Firmen die Rolle des steuerlichen Arbeitgebers zufallen. (EAS 2589 v. )