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SWI 8, August 2005, Seite 358

Stock-Option-Ausübung nach Entsendung nach Rumänien

Wird ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens, dem zu Beginn des Jahres 1 aus dem Stock-Option-Programm des Unternehmens Optionsrechte eingeräumt worden sind, unter Verlegung seines Lebensmittelpunktes zu Beginn des Jahres 2 nach Rumänien entsandt und übt er drei Jahre nach Tätigkeitsbeginn in Rumänien (sonach zu Beginn des Jahres 5) die Option auch tatsächlich aus (wobei der von ihm zu leistende "Strike Price" 100 und der Börsenkurs zu diesem Zeitpunkt 140 beträgt), dann darf gemäß Artikel 15 DBA-Rumänien von den lukrierten Einkünften (140 - 100 = 40) jener Teil in Österreich besteuert werden, der nach den allgemeinen Grundsätzen auf die noch in Österreich geleistete Arbeit entfällt. Nach den Vorstellungen der OECD soll die Aufteilung nach jenem Verhältnis vorgenommen werden, das sich aus der innerhalb der Sperrfrist ("vesting period") in jedem der beiden DBA-Vertragstaaten ausgeübten Arbeitsdauer ergibt. Im vorliegenden Fall einer zweijährigen Sperrfrist, innerhalb der je zur Hälfte in Österreich und in Rumänien gearbeitet worden ist, würden sonach die Einkünfte von 40 zur Hälfte, sonach mit 20, in Österreich zu besteuern sein. Diese OECD-Berechnungsmethode weicht alle...

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