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SWI 8, August 2005, Seite 359

Inlandsbetriebstättenverluste und Verlustvorträge im Ausland

§ 102 Abs. 2 Z 3 letzter Satz EStG ist gegenüber EU- und EWR-Staaten als Schutzmechanismus gegen internationale Verlustdoppelverwertungen zu verstehen (EAS 2303, EAS 2309). Das aus den EU-rechtlichen Grundfreiheiten resultierende Gebot einer Verlustverwertung im Betriebstättenstaat steht damit unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass diese Verwertung wegen positiver Auslandseinkünfte des Abgabepflichtigen nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt.

Wird daher einer in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen von einem deutschen Finanzamt bestätigt, dass die in den Jahren 1995 und 1996 in Österreich erlittenen Betriebstättenverluste in Deutschland wegen eines vorgenommenen Verlustvortrages nicht berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt werden, dann sind die Verluste nach österreichischem Recht in Österreich vortragsfähig. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Regelungskonzept, das in Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland vereinbart worden ist und das darauf basiert, dass Deutschland die Verlustverwertung bis Ende 1997 übernimmt, dass aber dort, wo dies nicht möglich ist, die Verlustberücksichtigung in Österreich zulässig bleibt. (EAS 2595 v. )

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