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SWI 11, November 2003, Seite 482

Kanzleiverlegung nach Liechtenstein

Verlegt ein österreichischer Steuerberater unter Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes seine Kanzlei aus Österreich nach Liechtenstein, dann sind nach Maßgabe von § 6 Z 6 EStG aus diesem Anlass die stillen Reserven aufzudecken und der Besteuerung zuzuführen. Die Bestimmungen über die Betriebsveräußerung sind analog anzuwenden (EStR 2000, Rz. 2517). Daher wird die steuerliche Erfassung auch den in Österreich angewachsenen Firmenwert betreffen.

Nach der Betriebsverlegung nach Liechtenstein bleiben wohl die stillen Reserven des verlegten Betriebes gemäß Artikel 13 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 Abs. 2 DBA-Liechtenstein weiterhin in Österreich steuerhängig; allerdings nur so lange, als auch die Ansässigkeit in Österreich beibehalten wird. Die Aufrechterhaltung der Steuerhängigkeit im Ansässigkeitsstaat beruht auf dem Umstand, dass - anders als für die laufenden Gewinne einer liechtensteinischen Freiberufler-Betriebstätte - für Veräußerungsgewinne nicht das Freistellungs-, sondern das Anrechnungsverfahren vorgesehen ist.

Trotz dieser während der Ansässigkeitsdauer fortbestehenden inländischen Steuerhängigkeit steht das Abkommen einer bereits im Betriebsverlegungsjahr stattfindenden Besteuerung der stillen Reserven ni...

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