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SWI 11, November 2003, Seite 483

Auflösung einer österreichischen Holding mit israelischem Gesellschafter

Wird eine österreichische Holdinggesellschaft mit israelischem Alleingesellschafter, deren Vermögen im Wesentlichen ausschließlich aus einer Beteiligung an einer bulgarischen Gesellschaft besteht, liquidiert, dann unterliegt der vom israelischen Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 EStG erzielte Veräußerungsgewinn gemäß § 98 Z 8 EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

S. 484Das DBA-Israel steht in Artikel 13 Abs. 3 dieser Steuerpflicht allerdings insoweit einschränkend entgegen, als einerseits nur ein Steuersatz von 15 % angewendet werden darf und anderseits nur jener Veräußerungsgewinn besteuert werden darf, der auf das in Österreich gelegene Vermögen dieser Holdinggesellschaft entfällt.

Es ist wohl richtig, dass sich das „eigentliche Vermögen" des israelischen Investors, nämlich die von der Tochtergesellschaft in Bulgarien gehaltenen betrieblichen Vermögenswerte, auf bulgarischem Staatsgebiet befindet. Zum Unterschied vom israelischen Recht gilt aber nach dem hier allein maßgebenden österreichischen Recht im Bereich der personenbezogenen Kapitalgesellschaften nicht das Transparenzprinzip, sondern das Trennprinzip. Das von der bulgarischen Tochtergesellschaft gehaltene Betriebsvermögen ist daher von dem von der öst...

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