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SWI 11, November 2003, Seite 482

Einkommensersatzbesteuerung in Rumänien

Wird bei einem österreichischen Unternehmen, das in Rumänien ein Repräsentanzbüro mit Betriebstättencharakter im Sinn von Art. 5 DBA-Rumänien unterhält, der Betriebstättengewinn durch eine fiktive Einkommensermittlung anhand der Anzahl der vor Ort tätigen Mitarbeiter ermittelt und sodann mit 38 % besteuert, dann kann nicht mit Grund behauptet werden, eine solche Form der Einkommensbesteuerung stelle keine „Steuer vom Einkommen" dar und falle daher nicht unter das österreichisch-rumänische Doppelbesteuerungsabkommen. Sollte daher ein Fall einer solchen Einkommensersatzbesteuerung in Rumänien vorliegen, dann vermag auch der Umstand, dass eine solche S. 483Steuer nur von lokalen Gebietskörperschaften erhoben wird, nicht die Unanwendbarkeit des Abkommens zu bewirken (siehe Art. 2 Abs. 1 DBA-Rumänien). Die Liste der vom Abkommen erfassten Steuern in Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens ist dem in den Absätzen 1 und 2 konstitutiv umschriebenen sachlichen Anwendungsbereich nachgeordnet und ist nach Auffassung des BM für Finanzen daher nur demonstrativer Natur; Abs. 4 stellt im Übrigen klar, dass auch Einkommensersatzsteuern vom Abkommen erfasst werden sollen.

Auf der Grundlage von Artikel 7 des DBA-Ru...

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