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SWI 11, November 2003, Seite 531

Gegenseitigkeitserfordernis für die Vorsteuererstattung ausländischer Unternehmer: Möglicherweise Widerspruch mit GATS, aber kein Verstoß gegen ein DBA-Diskriminierungsverbot

Eine brasilianische Gesellschaft, die im Bereich der grenzüberschreitenden Beförderung bzw. als Reederei tätig war, beantragte fristgemäß für den Vergütungszeitraum 1996 beim Bundesamt für Finanzen - BfF - eine Vorsteuervergütung. Das BfF lehnte ab, weil die in § 18 Abs. 9 dUStG vorausgesetzte Gegenseitigkeit mit Brasilien nicht vorliege. Das Finanzgericht lehnte die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die ICMS (Imposto sobre as Operaçãos Relativas à Circulação de Mercadorias, e sobre a Prestação de Servicos de Transporte Intermunicipal e de Comunicação) eine der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ähnliche Steuer sei, die in Deutschland ansässigen Unternehmen nicht vergütet werde.

Dazu führt der BFH aus:

Gemeinschaftsrecht/GATS

Ob die Vorsteuervergütung für die in Brasilien (Drittland) ansässige Gesellschaft von der Gegenseitigkeit nach § 18 Abs. 9 Satz 6 dUStG abhängen darf, ist erst nach Klärung gemeinschaftsrechtlicher Vorfragen zu beurteilen. Die Klärung des Gemeinschaftsrechts ist dem EuGH vorbehalten. Als vorlagebedürftig sieht der Senat die Frage an, ob Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG wegen einer mittelbaren Wirkung der Regelungen des GATS einschränkend dahin a...

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