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SWI 11, November 2003, Seite 486

Arbeitskräfteverleih nach Deutschland

Die strittige Frage, ob im Fall des kurzfristigen Arbeitskräfteverleihs durch österreichische Manpowerleasingfirmen an deutsche Unternehmer die „183-Tage-Klausel" zur Anwendung gelangt (die bei Nichtüberschreiten der Frist das Besteuerungsrecht bei Österreich belässt), ist durch das ab anzuwendende DBA-Deutschland-2000 in bejahender Weise gelöst. Durch Artikel 15 Abs. 3 des neuen Abkommens wird sichergestellt, dass die deutsche Auffassung (der Gestellungsnehmer sei der Arbeitgeber) nicht mehr die Anwendung der 183-Tage-Klausel behindert. Kurzfristig nach Deutschland entsandte Leiharbeitskräfte bleiben daher ausschließlich in Österreich steuerpflichtig (vorausgesetzt, dass sie im Sinne des Abkommens in Österreich ansässig sind; dies gilt daher nicht für in Drittstaaten aufgenommene Leiharbeitskräfte).

S. 487Es wird angenommen, dass die deutschen Finanzämter, wenn sie auf diese Gegebenheiten hingewiesen werden, ihre Erfassungsaktionen in Bezug auf die österreichischen Leiharbeitskräfte beenden. (EAS 2360 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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