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SWI 11, November 2003, Seite 523

EuGH: Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen i. Z. m. Auslandsbeteiligungen als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-168/01 Bosal Holding BV hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen i. Z. m. Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn derartige Aufwendungen i. Z. m. Inlandsbeteiligungen abzugsfähig sind. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde: Die Bosal Holding BV (im Folgenden kurz: Bosal) betreibt Holding-, Finanzierungs- und Lizenzgeschäfte und unterliegt in den Niederlanden der Körperschaftsteuer. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 1993 beantragte Bosal, i. Z. m. der Finanzierung ihrer Beteiligungen an in neun anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften Kosten i. H. v. NLG 3.969.339,- zum Abzug von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage zuzulassen. Die niederländischen Finanzbehörden lehnten die Abzugsfähigkeit dieser Kosten im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaften in den Niederlanden nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. Solche Kosten wären nach niederländischem Recht nur dann abzugsfähig, wenn sie mittelbar der Erzielung von in den Nie...

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