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KESt-Rückerstattungsanträge von US-Personengesellschaften
In den USA ansässige Personen, die Dividenden aus Österreich beziehen, sind gemäß Artikel 10 DBA-USA berechtigt, eine Rückzahlung der österreichischen KESt insoweit zu beantragen, als diese 15 % übersteigt. Fließen die Dividenden einer US-Personengesellschaft zu, dann hängt das Ausmaß der österreichischen Kapitalertragsteuerrückzahlung ebenfalls davon ab, in welchem Umfang die Kapitalerträge in den USA ansässigen Personen zuzurechnen sind. Eine Zurechnung an die Personengesellschaft scheidet aus, weil nach österreichischem Recht eine Personengesellschaft kein Steuersubjekt ist und die an die Personengesellschaft fließenden Erträge daher den dahinter stehenden Gesellschaftern steuerlich zuzurechnen sind.
Es ist wohl richtig, dass durch Artikel 4 Abs. 1 lit. b DBA-USA eine Personengesellschaft mit in- und ausländischen Gesellschaftern als „teilansässig" behandelt wird. Es wird daher kein Einwand dagegen zu erheben sein, wenn die gebündelt an eine US-Personengesellschaft fließenden Kapitalerträge auf Grund eines von der US-Personengesellschaft selbst gestellten Antrages von der Besteuerung in Österreich abkommenskonform entlastet werden. Doch kann eine solche Vorgangsweise nicht davon ...