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Mitglieder des Beirates einer schweizerischen GmbH
(BMF) - Artikel 16 DBA-Schweiz erfasst Einkünfte, die für eine überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt werden (). Besteht bei einer schweizerischen GmbH kein Aufsichtsrat, weil das schweizerische Gesellschaftsrecht ein solches Gremium nicht vorsieht, und wird anstelle dessen im Gesellschaftsvertrag ein „Beirat" mit überwachender Funktion eingerichtet und nimmt weiters die Schweiz eine Besteuerung auf der Grundlage von Artikel 16 des Abkommens vor, dann wird auf österreichischer Seite im Allgemeinen (d. h. wenn kein Fall einer Steuerumgehung vorliegt, z. B. nach Art des vom VwGH am unter Zl. 185/72 entschiedenen Falles oder weil der Beirat in Wahrheit funktionslos ist) korrespondierend hierzu Steuerfreistellung auf Grund von Artikel 16 i. V. mit Artikel 23 des Abkommens zu gewähren sein. (EAS 1989 v. )
Anmerkung: Mit der Frage der Gleichbehandlung eines Beirates mit einem Aufsichtsrat haben sich im Verhältnis zu Deutschland EAS 760 und EAS 826 befasst.