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Gastspiel einer Ballettgruppe des russischen Staatstheaters
(BMF) - Die Grundsätze des Orchestererlasses, AÖFV Nr. 112/1995, sind auch auf Gastspiele ausländischer Chöre (EAS 1555) und Theater (Z 8 des Ergebnisprotokolls über österr.-deutsche Verständigungsgespräche vom ) anwendbar; ihre Anwendung ist daher auch für Ballettgruppen gegeben. Gemäß Abs. 4 Z 1 des Orchestererlasses kann daher bei einem Gastspiel der Ballettgruppe des russischen Staatstheaters in unmittelbarer Anwendung des nach wie vor anwendbaren österreichisch-sowjetischen Doppelbesteuerungsabkommens der Steuerabzug nach § 99 EStG unterbleiben.
Gemäß dem Abkommen (das keine „Künstlerklausel" nach dem Vorbild des Art. 17 OECD-MA enthält) kann bei Vorliegen einer russischen Ansässigkeitsbescheinigung auch die Gage des russischen Dirigenten ohne Einkommensteuerabzug ausgezahlt werden. (EAS 1991 v. )