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SWI 4, April 2002, Seite 158

Lettischer Kammerchor

Wird ein lettischer Kammerchor zur Abhaltung eines österreichischen Konzertes verpflichtet, wobei die an den Chor gezahlte Vergütung 6.000 S pro Chormitglied nicht überschreitet, dann ist zunächst abzuklären, wer Vertragspartner des österreichischen Veranstalters ist. Ist dies eine juristische Person, z. B. weil der Kammerchor von einem Verein oder einer Stadtgemeinde, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder einem anderen körperschaftlich organisierten Rechtsträger unterhalten wird, dann kann gemäß AÖFV Nr. 111/1999 von der Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG Abstand genommen werden, wenn einerseits eine Erklärung der einzelnen Chormitglieder vorgelegt wird, dass ihre österreichischen Nettoeinkünfte im Kalenderjahr den Schwellenwert für den Eintritt in die österreichische beschränkte Einkommensteuerpflicht von 50.000 S (3.640 €) nicht überschreiten; andererseits müsste aber auch eine Erklärung der Trägerkörperschaft des Chores vorliegen, dass dieser aus dem Konzert keine Einkünfte verbleiben. Denn anders als bei den natürlichen Personen ist bei juristischenS. 159 Personen kein Schwellenwert für den Eintritt in die beschränkte österreichische Steuerpflicht vorgesehen.

Wird einem aus beisp...

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