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SWI 4, April 2002, Seite 158

Vergabe von Pipeline-Bauarbeiten in Baulosen

Nimmt eine italienische Kapitalgesellschaft am Bau einer österreichischen Pipeline in der Weise teil, dass sie die ihr zunächst übertragenen Baulose vom Oktober 2000 bis durchführt und ihre Arbeiten sodann beendet, wobei sie diese aber bereits vom Februar 2002 bis Oktober 2002 auf Grund einer weiteren Bauloszuteilung fortführt, dann sind diese Bauzeiten grundsätzlich zusammenzurechnen, sodass insgesamt eine Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vorliegt, deren Dauer zwölf Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien).

Dass die Bauarbeiten beim Verlegen von Rohrleitungen an verschiedenen Stellen vorgenommen werden, nimmt dem Rohrleitungsbau nicht den Charakter eines einheitlichen Bauvorhabens (Z 20 des OECD-Kommentars zu Art. 5) und vermag daher nicht zu bewirken, dass die Bauzeiten an den verschiedenen Stellen des Bauvorhabens nicht zusammen zu rechnen wären. Auch der Umstand, dass im Monat Jänner an dem einheitlich zu sehenden Bauprojekt keine Bauarbeiten durchgeführt wurden, vermag keine anders lautende Beurteilung zu tragen; denn eine Bauausführung gilt nicht als beendet, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend unterbrochen w...

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